{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2020-03-13", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-25-48_2020-03-13.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=e9c309c8-d7fa-4cc4-ab4e-905c81127f15&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050463", "Checksum": "facaf460a9932be0b223127a7eb1876c"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-25-48_2020-03-13.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=19fc1840-db54-4ceb-92d2-c9cb00e86f6f", "Checksum": "b005d391ea1c600c30774cd455697b07"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 17 25/48"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 13.03.2020 710 17 25/48"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Sozialversicherungsrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beiträge"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:09:59", "Checksum": "cd233bdcd04a291115d2f23e695b21b7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 13.03.2020 710 17 25/48\nRegeste:\nBeiträge\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nNichts Anderes gilt im Fall einer erst nachträglich ergangenen Veranlagung eines sekundär veranlagenden Nebensteuerdomizils. Hintergrund bildet der Umstand, dass die ordentliche Vermögensermittlung den Steuerbehörden obliegt. Die versicherte Person hat ihre Rechte im Hinblick\nauf die AHV-rechtliche Beitrags-Bemessung deshalb im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE\n110 V 371).\n\n4.4 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den eingeholten Erkundigungen bei der Steuerbehörde des Kantons Basel-Landschaft, dass gestützt auf die Veranlagungen des Kantons Basel-\nStadt vom 8. bzw. vom 28. März 2018 weder die Beschwerdeführerin noch ihr Ehemann um eine\nRevision oder eine Wiedererwägung der basellandschaftlichen Steuerveranlagung betreffend die\nJahre 2012 bis 2014 ersucht haben. Entsprechendes wird von der Beschwerdeführerin denn auch\nnicht behauptet. Eine solche Revision herbeizuführen und damit rechtskräftige Veranlagungsentscheide der Steuerbehörden mit Blick auf die AHV-rechtliche Beitragserhebung trotz dieses Versäumnisses der Betroffenen im Steuerverfahren an deren Stelle nachzuholen, ist dem Kantonsgericht jedoch verwehrt, weil es als Sozialversicherungsgericht andernfalls quasi mit eigenen Veranlagungsmassnahmen in den Aufgabenkreis der Steuerbehörden eingreifen würde. Dies ist\nrechtsprechungsgemäss unzulässig (BGE 110 V 371, oben Erwägung 3.2). Es wäre mithin an\nder Beschwerdeführerin selbst gelegen, gestützt auf die massgebenden Vorschriften des Steuerrechts innert Frist von 90 Tagen seit Erlass der Veranlagungen des Kantons Basel-Stadt vom\n8. vom 28. März 2018 bei der Steuerverwaltung Basel-Landschaft um Revision der ursprünglichen Veranlagungsverfügungen zu ersuchen (§ 132 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Basel-Landschaft vom 7. Februar 1974). Dies aber hat sie unterlassen,\nobschon ihr gestützt auf die Duplik der Kasse vom 24. Mai 2017 bereits zuvor bekannt war, dass\nohne Revisionsgesuch kein Steuerrektifikat erstellt würde (Duplik der Kasse vom 24. Mai 2017,\nS. 1 unten).\n\n4.5 Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 12. August 2019 vorbringen\nlässt, dass auf die falschen Vermögensdaten abgestellt worden sei, ist ihr demnach entgegen zu\nhalten, dass deren Korrektur in einem durch sie selbst eingeleiteten, steuerrechtlichen Revisionsverfahren hätte erfolgen müssen. Ein Rektifikat der Ausgleichskasse hätte mit anderen Worten\neine Nachsteuermeldung der Steuerbehörde des Steuerhauptdomizils bedingt, ohne welche eine\nquantitative Korrektur der AHV-rechtlichen Bemessungsgrundlage infolge Bindungswirkung an\ndie steuerrechtlichen Angaben der primär zuständigen Steuerbehörde durch das Sozialversicherungsgericht nicht erfolgen kann. Zumal rechtsprechungsgemäss selbst schwere und inhaltliche\nMängel nicht genügen, um eine rechtskräftige Steuerveranlagung als krass willkürlich und damit\ndie aus ihr abgeleitete Beitragsbemessung als nichtig zu qualifizieren (oben, Erwägung 3.2), genügt ein nachträgliches Steuerrektifikat des Nebensteuerdomizils hierfür jedenfalls nicht (WSN,\nRz. 1198). Daran können auch die Stellungnahmen der Beschwerdeführerin im vorstehenden\nVerfahren nichts ändern. Die in diesem Zusammenhang in ihren diversen Eingaben vertretene\nAuffassung, wonach die Kasse anzuweisen sei, eine Korrektur der angefochtenen Beitragserhebung alleine aufgrund der nachträglich ergangenen Steuerveranlagung des Kantons Basel-Stadt\nvom 8. bzw. vom 28. März 2018 vorzunehmen, widerspräche der von Gesetz und Verordnung\nvorgesehenen Aufteilung der sachlichen Zuständigkeit zwischen Steuer- und Sozialversiche-\n\nSeite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nrungsrecht. Wie es sich mit den zahlreichen Differenzen zwischen der massgeblichen Veranlagung des Wohnsitzkantons und derjenigen des Nebensteuerdomizils verhält, ist dem Gesagten\nzufolge letztlich aber eine ausschliesslich steuerrechtliche Bemessungsfrage, deren Beurteilung\nweder in die Kompetenz der Kasse noch des vorliegend zuständigen Sozialversicherungsgerichts\nfällt. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann im primär zuständigen\nSteuerkanton Basel-Landschaft in den fraglichen Steuer- und Beitragsjahren 2012 bis 2014 nach\npflichtgemässem Ermessen amtlich eingeschätzt worden waren. Ein Sachverhalt, wonach ein\nallfälliger Irrtum steuerrechtlichen Natur ohne Weiteres richtiggestellt werden könnte, oder wonach die Würdigung der sachlichen Umstände steuerrechtlich belanglos wäre, liegt jedenfalls\nnicht vor (oben, Erwägung 3.2). Es kann deshalb festgestellt werden, dass als Bemessungsgrundlage für die strittigen Beitragsverfügungen vom 21. Juli 2016 zu Recht die in diesem Zeitpunkt bereits rechtskräftigen Steuerdaten gemäss den Steuerausscheidungen des Kantons Ba-\nsel-Landschaft vom 9. Dezember 2015 herangezogen worden sind.\n\n5. Zumal im Übrigen nichts gegen die Bemessung der konkreten Beiträge oder gegen deren Zinserhebungen vorgebracht wird, erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid der\nKasse vom 13. Dezember 2016 zusammenfassend als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist bei diesem Ergebnis abzuweisen.\n\n6. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.\n\nDemgemäss wird e r k a n n t :\n\n://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.\n\n3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.\n\n"}