{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2020-03-13", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-25-48_2020-03-13.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=e9c309c8-d7fa-4cc4-ab4e-905c81127f15&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050463", "Checksum": "facaf460a9932be0b223127a7eb1876c"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-25-48_2020-03-13.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=19fc1840-db54-4ceb-92d2-c9cb00e86f6f", "Checksum": "b005d391ea1c600c30774cd455697b07"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 17 25/48"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 13.03.2020 710 17 25/48"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Sozialversicherungsrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beiträge"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:09:59", "Checksum": "cd233bdcd04a291115d2f23e695b21b7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 13.03.2020 710 17 25/48\nRegeste:\nBeiträge\n\n4.2 Fraglich ist jedoch, ob die Beschwerdegegnerin das für die Beitragsbemessung massgebende Vermögen der Jahre 2012 bis 2014 richtig festgestellt hat. Wie zuvor erwähnt (oben,\nErwägung 3.1) ist das Vermögen gemäss Art. 29 Abs. 3 AHVV aufgrund der entsprechenden\nrechtskräftigen kantonalen Veranlagung durch die Steuerbehörden zu ermitteln. Im vorliegenden\nVerfahren ergingen die Veranlagungsverfügungen der kantonalen Steuerbehörden für die strittigen Beitragsjahre 2012 bis 2014 am 23. April 2015, in deren Folge die Steuerverwaltung des\nKantons Basel-Landschaft am 9. Dezember 2015 die entsprechenden interkantonalen Steuerausscheidungen für die Jahre 2012 bis 2014 vornahm (beigezogene Akten Steuerverwaltung Ba-\nsel-Stadt). Diesen Steuerausscheidungen ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin und\nihr Ehemann nach Abzug der Passiva im Umfang von Fr. 9'000'000.-- im Jahr 2012 insgesamt\nüber ein massgebendes Vermögen von Fr. 3'382’480.-- und in den Jahren 2013 und 2014 über\nein solches von Fr. 5'464'160.-- verfügt haben. Diese Vermögensverhältnisse stimmen umfangmässig mit den Steuermeldungen vom 9. Dezember 2015 überein, welche die kantonale Steuerverwaltung Basel-Landschaft gleichentags sowohl an die Steuerverwaltung des Kantons Basel-\nStadt (beigezogene Akten Steuerverwaltung Basel-Stadt) als auch am 22. Februar 2016 an die\nKasse getätigt hat (Dok 42-50 Akten der Kasse). Die Hälfte dieser auf Fr. 50'000.-- abgerundeten\nBeiträge (Art. 28 Abs. 3 AHVV) entspricht wiederum dem den angefochtenen Beitragsverfügungen der Kasse vom 21. Juli 2016 jeweils zu Grunde gelegten Vermögensverhältnissen für das\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nJahr 2012 von Fr. 1'650'000.-- bzw. für die Jahre 2013 und 2014 von Fr. 2'700'000.--, wie es den\nerwähnten Berechnungsparametern gemäss Art. 28 Abs. 4 Satz 1 AHVV für die Bemessung der\nverheirateten Beschwerdeführerin massgebend ist (oben, Erwägung 2.1 ff. hiervor). Zwischen\nden Parteien schliesslich unbestritten geblieben und aus den Akten ersichtlich ist sodann die\nTatsache, dass die diesen Vermögensverhältnissen zu Grunde liegenden Veranlagungsverfügungen der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft im Zeitpunkt des Erlasses der strittigen Beitragsverfügungen der Kasse vom 21. Juli 2016 bereits rechtskräftig waren. Hintergrund\nbildet die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann in den fraglichen Steuer- und\nBeitragsjahren 2012 bis 2014 nach pflichtgemässem Ermessen amtlich eingeschätzt worden waren und sie es im Anschluss unterlassen haben, gegen die steuerrechtlichen Ermessensveranlagungen des Kantons Basel-Landschaft Einsprache zu erheben (Amtliche Erkundigung des Kantonsgerichts vom 10. September 2019, Antwortschreiben der kantonalen Steuerverwaltung des\nKantons Basel-Landschaft vom 17. September 2019). Im Zusammenhang mit diesen Steuerveranlagungen sind seither weder Rektifikate noch allfällige Revisionsentscheide ergangen (Amtliche Erkundigung des Kantonsgerichts vom 25. Juni 2019, Antwortschreiben der Gemeinde\nB.____, Ressort Steuern, vom 3. Juli 2019, ebenso Antwortschreiben der Steuerverwaltung Ba-\nsel-Landschaft vom 17. September 2019). Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerdebegründung denn auch anerkannt, keine Rechtsmittel gegen diese Steuerveranlagungen ergriffen\nzu haben. Damit erhellt, dass die massgebenden Steuerveranlagungen im Zeitpunkt des Erlasses\nder vorliegend angefochtenen Beitragsverfügungen vom 21. Juli 2016 in quantitativer Hinsicht\nden der Kasse auf dieser Basis gemeldeten Vermögensverhältnissen entsprechen. Als Zwischenergebnis ist demnach festzuhalten, dass die Kasse die strittigen Beitragsforderungen grundsätzlich korrekt festgesetzt hat.\n\n4.3 Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Replik vom 28. April 2017 zu Recht erkannt, dass\ndie Steuermeldungen der Steuerbehörden ihres Wohnsitzkantons und nicht etwa jene allenfalls\nzusätzlich involvierter Nebensteuerdomizile als Basis der gemäss Art. 28 Abs. 4 Satz 1 AHVV\nmassgebenden AHV-Beitragserhebung heranzuziehen sind. Unter Hinweis auf die definitiven\nVeranlagungsverfügungen der Steuerverwaltung Basel-Stadt vom 8. und vom 28. März 2018 betreffend die Jahre 2012 bis 2014 (Beilagen zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. August\n2019) lässt sie aber einwenden, die Beitragsverfügungen der Kasse vom 21. Juli 2016 seien\ndahingehend zu korrigieren, dass das für die Beitragserhebung massgebende Vermögen anhand\nder nachträglich ergangenen Veranlagungsverfügungen des Kantons Basel-Stadt zu bestimmen\nsei. Dieser Einwand geht fehl. Mit diesen von der Steuerverwaltung Basel-Stadt revidierten Veranlagungen wurden insbesondere die verschiedenen Immobilien der Eheleute steuerlich wesentlich tiefer veranschlagt als in der Ermessensveranlagung der Steuerverwaltung Basel-Landschaft.\nWie die Beschwerdeführerin aber richtig festgehalten hat, bildet Basis der Beitragserhebung nicht\ndie Veranlagung des sekundär veranlagenden Nebensteuerdomizils, sondern ausschliesslich die\nrechtskräftige Veranlagung der primär zuständigen Steuerbehörde. Daran ändert im vorliegenden\nFall auch die erst nachträglich ergangene Veranlagung des sekundär veranlagenden Kantons\nBasel-Stadt nichts. Es ist daran zu erinnern, dass Steuermeldungen gemäss Art. 23 Abs. 4 AHVV\nfür die Ausgleichskassen selbst dann verbindlich sind, wenn die rechtskräftige Steuerveranlagung\nbei rechtzeitiger Rechtsmittelergreifung wahrscheinlich korrigiert worden wäre (BGE 110 V 369).\n\n"}