{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2020-03-13", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-25-48_2020-03-13.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=e9c309c8-d7fa-4cc4-ab4e-905c81127f15&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050463", "Checksum": "facaf460a9932be0b223127a7eb1876c"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-25-48_2020-03-13.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=19fc1840-db54-4ceb-92d2-c9cb00e86f6f", "Checksum": "b005d391ea1c600c30774cd455697b07"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 17 25/48"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 13.03.2020 710 17 25/48"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Sozialversicherungsrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beiträge"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:09:59", "Checksum": "cd233bdcd04a291115d2f23e695b21b7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 13.03.2020 710 17 25/48\nRegeste:\nBeiträge\n\n3.1 Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Art. 29 Abs. 1 AHVV). Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr erzielten\nRenteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 AHVV). Das\nfür die Beitragsberechnung Nichterwerbstätiger massgebende Vermögen wird durch die kantonalen Steuerbehörden aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung ermittelt. Sie berücksichtigen dabei die interkantonalen Repartitionswerte (Art. 29 Abs. 3 AHVV).\nDie Steuerbehörden übermitteln die Angaben für jedes Steuerjahr der Ausgleichskasse (Art. 29\nAbs. 7 AHVV in Verbindung mit Art. 27 Abs. 2 AHVV). Die entsprechenden Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (vgl. Art. 29 Abs. 7 AHVV in\nVerbindung mit Art. 23 Abs. 4 AHVV).\n\n3.2 Daraus hat die Rechtsprechung die Regel abgeleitet, dass das Sozialversicherungsgericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen darf, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche\nUmstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich\naber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuerveranlagung genügen hierzu\nnicht, denn die ordentliche Einkommens- und Vermögensermittlung obliegt den Steuerbehörden,\nin deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen eingreifen darf. Die versicherte Person hat ihre Rechte im Hinblick auf die AHV-rechtliche\nBemessung deshalb vielmehr im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 371).\n\n3.3 Steuermeldungen gemäss Art. 23 Abs. 4 AHVV sind auch dann verbindlich, wenn die\nrechtskräftige Steuerveranlagung bei rechtzeitiger Rechtsmittelergreifung wahrscheinlich korrigiert worden wäre (BGE 110 V 369). Im Urteil 2C_679/2016 vom 11. Juli 2017 hat das Bundesgericht sodann die Voraussetzungen umschrieben, unter welchen eine rechtskräftige Steuerveranlagung als «krass willkürlich» und damit nichtig ist. Hierzu genügen selbst schwere inhaltliche\nMängel nicht. Vielmehr müssen aussergewöhnliche schwere bzw. krasse Verstösse der Veranlagungsbehörde gegen die ihr obliegende Untersuchungs- und Überprüfungspflicht hinzukommen (a.a.O., E. 3.1 und 3.4.1-2). Diese bemisst sich im Rahmen zulässiger Ermessensveranlagungen danach, ob die Einschätzung dem realen Sachverhalt und der materiellen Wahrheit möglichst nahekommt. Im Weiteren darf eine Ermessensveranlagung nicht aus fiskalischen oder\npönalen Motiven bewusst zum Nachteil der steuerpflichtigen Person von der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und den sonstigen Umständen abweichen. Die ihr zu gewährenden Garantien in Bezug auf die Richtigkeit der Veranlagung bestehen selbst dann, wenn sie mehrere Jahre lang ihre Verfahrenspflichten vernachlässigt hat (a.a.O., E. 4.2.4). Diese Grundsätze\ngelten sinngemäss auch bei Verfügungen über Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit, welche auf einer steuerrechtlichen Ermessensveranlagung beruhen, wenn die versicherte Person\nbestreitet, überhaupt selbständig erwerbstätig gewesen zu sein. Die Bindung gemäss Art. 23 Abs.\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n4 AHVV betrifft mit anderen Worten die Bemessung bei feststehendem Beitragsstatut, nicht aber\ndie beitragsrechtliche Qualifikation. Die aufgrund rechtskräftiger Steuerveranlagungen übermittelten Meldungen an die Ausgleichskasse sind hinsichtlich der Bemessung der Beitragshöhe mithin in Bezug auf die Höhe des Einkommens und des Vermögens deshalb verbindlich. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat die Ausgleichskasse mit der zuständigen Steuerbehörde nur dann\nKontakt aufzunehmen, wenn deren Steuermeldung offensichtlich falsch ist. Erfolgt in der Folge\nkeine Richtigstellung durch die Steuerbehörde, darf die Ausgleichskasse von der Steuermeldung\njedoch nicht abweichen (WSN, Rz. 1237).\n\n4.1 Zwischen den Parteien unbestritten geblieben ist die Tatsache, dass als Bemessungsgrundlage einzig das Vermögen massgebend ist. Weder die Beschwerdeführerin noch ihr Ehemann verfügen über ein Renteneinkommen. Den dem angefochtenen Einspracheentscheid vorangehenden Beitragsverfügungen vom 21. Juli 2016 (Beilagen 58-63 zur Vernehmlassung der\nKasse) ist deshalb zu Recht kein Einkommen zu Grunde gelegt worden. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde darauf hinweist, dass sie mit ihrem Ehemann unter dem Güterstand\nder Gütertrennung lebe, selbst jedoch über kein eigenes Vermögen verfüge, kann ebenfalls bereits an dieser Stelle auf die Erwägungen im Urteil der Präsidentin des Kantonsgerichts vom 11.\nJuli 2016 und auf die vorstehende Erwägung 2.2 verwiesen werden. Folgerichtig ist es auch zutreffend, dass für die Festsetzung der von der Versicherten geschuldeten Beiträge vorliegend das\nhälftige Vermögen ihres Ehemannes herangezogen worden ist. Die in Art. 28 Abs. 4 AHVV für\nverheiratete Nichterwerbstätige vorgesehene Beitragsbemessung erweist sich mit anderen Worten ungeachtet des Güterstands der Eheleute als gesetzes- und verfassungskonform. Unter Hinweis auf die entsprechenden Erwägungen im rechtskräftigen Urteil der Präsidentin des Kantonsgerichts vom 11. Juli 2016 (Erwägungen 4.2 ff.) erübrigt es sich mithin, auf diese erneut vorgebrachte Rüge der Beschwerdeführerin weiter einzugehen.\n\n"}