{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2020-03-13", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-25-48_2020-03-13.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=e9c309c8-d7fa-4cc4-ab4e-905c81127f15&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050463", "Checksum": "facaf460a9932be0b223127a7eb1876c"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-25-48_2020-03-13.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=19fc1840-db54-4ceb-92d2-c9cb00e86f6f", "Checksum": "b005d391ea1c600c30774cd455697b07"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 17 25/48"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 13.03.2020 710 17 25/48"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Sozialversicherungsrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beiträge"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:09:59", "Checksum": "cd233bdcd04a291115d2f23e695b21b7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 13.03.2020 710 17 25/48\nRegeste:\nBeiträge\n\nDie Präsidentin zieht i n E r w ä g u n g :\n\n1.1 Gemäss Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung\n(AHVG) vom 20. Dezember 1946 entscheidet über Beschwerden gegen Einspracheentscheide\nkantonaler Ausgleichskassen das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid der Ausgleichskasse\nBasel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut\n§ 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO)\nvom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nBeschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde der\nVersicherten vom 30. Januar 2017 ist demnach einzutreten.\n\n1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO (in der seit 1. Januar 2019 geltenden Fassung) entscheidet\ndie präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- durch Präsidialentscheid. Gemäss den ursprünglich angefochtenen Beitragsverfügungen vom 21. Juli 2016 belaufen sich die gegenüber der Versicherten erhobenen Beiträge für das Jahr 2012 auf Fr. 3'460.40 und für die Jahre 2013 und 2014\nauf je Fr. 6'694.90. Der Streitwert beträgt total Fr. 16'850.20 und liegt damit unter dem massgebenden Schwellenwert von Fr. 20'000.--. Die Angelegenheit ist somit präsidial zu entscheiden.\n\n2.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die\nAlters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hatten Nichterwerbstätige \"nach ihren sozialen\nVerhältnissen\" in den Jahren 2012 bis 2014 einen Mindestbeitrag von CHF 387.—bzw. Fr. 392.-\n- (vgl. jeweils Art. 2 Abs. 2 der bundesrätlichen Verordnung 11 vom 24. September 2010 bzw. der\nVerordnung vom 13 vom 21. September 2012 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO; SR 831.108]) pro Jahr zu bezahlen. Art. 10 Abs. 3 AHVG ermächtigt den\nBundesrat, nähere Vorschriften über den Kreis der als Nichterwerbstätige geltenden Personen\nund über die Bemessung der Beiträge zu erlassen. Gestützt darauf sieht Art. 28 Abs. 1 AHVV\nvor, dass sich die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag vorgesehen ist (Art. 10 Abs. 2 AHVG), aufgrund des Vermögens und des mit 20 multiplizierten jährlichen Renteneinkommens bemessen. Für die Berechnung des Beitrages ist dieser Betrag\nschliesslich auf die nächsten Fr. 50'000.-- abzurunden (Art. 28 Abs. 3 AHVV). Bei einer verheirateten, als Nichterwerbstätige beitragspflichtigen Person werden die Beiträge gemäss Art. 28 Abs.\n4 Satz 1 AHVV aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens bemessen. Dabei ist das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Renteneinkommen und das Vermögen am\n31. Dezember massgebend (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 AHVV in der seit 31. Dezember 2009 geltenden\nFassung). Einmal von der Ausgleichskasse erfasste nichterwerbstätige Ehefrauen oder Ehemänner werden grundsätzlich auch für die Folgejahre als beitragspflichtige Nichterwerbstätige behandelt (Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen, WSN,\nin der AHV, IV und EO, in der ab 1. Januar 2019 anwendbaren Fassung, Rz. 2063).\n\n2.2 Das Bundesgericht (vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht, EVG) hatte bereits\nin der weiter zurückliegenden Vergangenheit wiederholt festgestellt, dass die Beitragsbemessung\nauf Grund sowohl des Renteneinkommens als auch des Vermögens gemäss Art. 28 AHVV gesetzmässig ist (BGE 105 V 243 E. 2; ZAK 1984 S. 484). In BGE 125 V 221 hat es diese Rechtsprechung bestätigt und insbesondere auch die hälftige Anrechnung des ehelichen Vermögens\ngemäss Art. 28 Abs. 4 AHVV als gesetz- und verfassungsmässig erklärt (vgl. auch SVR 2008\nAHV Nr. 15 E. 4.1 a.E.). Entsprechend sieht auch Rz. 2078 WSN vor, dass bei verheirateten\nVersicherten jeweils die Hälfte des gemeinsamen Vermögens und Renteneinkommens für die\nBemessung ihrer sozialen Verhältnisse massgebend ist. Deren Beiträge bemessen sich deshalb\n– unabhängig des Güterstandes – nach Massgabe der Hälfte des Vermögens und Renteneinkommens der Eheleute (AHI-Praxis 1994 S. 168; ZAK 1980 S. 264). Die von Nichterwerbstätigen\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ngeschuldeten Beiträge werden somit unabhängig von der Rechtsnatur des Vermögens des anderen Ehegatten sowie ohne Berücksichtigung der Tatsache, ob sie einen Nutzen aus dem Vermögen ihres Ehepartners ziehen, bestimmt (AHI-Praxis 1994 S. 168 ff.). Dies gilt selbst im Falle\neiner gerichtlichen Ehetrennung (BGE 135 V 361) und auch dann, wenn nur einer der beiden\nEhegatten in der AHV versichert und beitragspflichtig ist (BGE 125 V 230).\n\n"}