{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2020-03-13", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-25-48_2020-03-13.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=e9c309c8-d7fa-4cc4-ab4e-905c81127f15&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050463", "Checksum": "facaf460a9932be0b223127a7eb1876c"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-25-48_2020-03-13.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=19fc1840-db54-4ceb-92d2-c9cb00e86f6f", "Checksum": "b005d391ea1c600c30774cd455697b07"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 17 25/48"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 13.03.2020 710 17 25/48"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Sozialversicherungsrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beiträge"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:09:59", "Checksum": "cd233bdcd04a291115d2f23e695b21b7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 13.03.2020 710 17 25/48\nRegeste:\nBeiträge\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nE. Die Kasse beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 9. Februar 2017, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, eventualiter sei sie vollumfänglich abzuweisen. Das Steuerrektifikat von Basel-Stadt für das Jahr 2011 sei nicht Gegenstand des strittigen Verfahrens. Im Zeitpunkt der ursprünglich angefochtenen Beitragsverfügungen seien die massgebenden Steuerveranlagungen alle rechtskräftig gewesen. Es treffe zu, dass die zuständige Ausgleichskasse eine\nrektifizierte Beitragsverfügung zu erlassen habe, sobald Steuerrektifikate erstellt würden. Im vorliegenden Fall lägen für die Beitragsjahre 2012 bis 2014 aber bisher keine solchen Steuerrektifikate vor. Die Beiträge der Jahre 2012 bis 2014 seien deshalb auf der Basis der aktuell gültigen\nSteuerveranlagungen korrekt verfügt worden. Sollten zu einem späteren Zeitpunkt jedoch noch\nallfällige Steuerrektifikate für die Jahre 2012 bis 2014 erfolgen, wären auf Grund der entsprechenden Meldungen auch rektifizierte Beitragsverfügungen zu erlassen, für welche wiederum der\nRechtsweg gewahrt bliebe.\n\nF. Mit Replik vom 28. April 2017 hielt die Beschwerdeführerin fest, dass die Aufarbeitung\nder Einkommens- und Vermögensdaten für die zur Diskussion stehenden Beitragsjahre 2012 bis\n2014 durch die Steuerverwaltung Basel-Stadt noch immer pendent sei. Basis für die AHV-\nBeitragserhebung seien die Steuermeldungen der Steuerbehörden des Wohnsitzkantons und\nnicht die Verfügungen der involvierten Kantone der Nebensteuerdomizile. Jedoch werde der\nGrundsatz von «ne bis in idem» mit Füssen getreten, wenn die Vorinstanz nicht angewiesen\nwerde, ebenfalls eine Korrektur vorzunehmen, sobald ein Nebensteuerdomizil seine Steuerverfügung derart ändere, dass sich die Basisdaten, auf welchen die AHV-Beiträge fussen würden,\nals völlig falsch erwiesen.\n\nG. Die Kasse hielt mit Duplik vom 24. Mai 2017 am Nichteintreten bzw. an der Abweisung\nder Beschwerde fest. Bei den zuständigen kantonalen Steuerbehörden liege mittlerweile zwar ein\nRektifikat der Steuerausscheidung der Steuerbehörden des Kantons Basel-Stadt betreffend die\nfraglichen Beitragsjahre vor. Gemäss Information der Steuerbehörde des Kantons Basel-Land-\nschaft sei von der Beschwerdeführerin jedoch kein Revisionsbegehren eingereicht worden. Es\nwerde daher kein Steuerrektifikat erstellt werden. Gründe, von den rechtskräftigen basellandschaftlichen Steuertaxationen abzuweichen, lägen keine vor. Ausserdem sei die Kasse nicht legitimiert, eigenhändig allfällige Steuertaxationen vorzunehmen.\n\nH. Die instruierende Präsidentin des Kantonsgerichts zog in der Folge sowohl bei der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft als auch bei jener des Kantons Basel-Stadt die Steuerakten der Jahre 2011 bis 2014 bei. Die Beschwerdeführerin hielt mit Eingabe vom 27. Dezember 2017 noch einmal fest, dass die Einsprachen gegen die Steuerveranlagungen der Steuerjahre\nim Steuernebendomizil Basel-Stadt noch immer pendent seien. Gleichzeitig legte sie ihre der\nSteuerbehörde Basel-Stadt eingereichten Zusammenstellungen bei.\n\nI. Nachdem das strittige Beschwerdeverfahren mit Blick auf eine nachträgliche Steuerausscheidung durch die Steuerbehörde des Kantons Basel-Stadt vorerst intern terminiert worden\nwar, holte die instruierende Präsidentin des Kantonsgerichts am 25. Juni 2019 eine abschliessende amtliche Erkundigung bei der für die Beschwerdeführerin primär zuständigen Steuerbe-\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nhörde des Kantons Basel-Landschaft betreffend allfälliger Neuerungen betreffend die Steuerperioden der Jahre 2012 bis 2014 ein. Diese erging am 3. Juli 2019 und hielt im Wesentlichen fest,\ndass die Steuerbehörde des Kantons Basel-Landschaft von Basel-Stadt zwar eine Steuerausscheidung für das Jahr 2015 erhalten, diese aber keinen Einfluss auf die Steuerjahre 2012 bis\n2014 habe.\n\nJ. In ihrer Stellungnahme vom 12. August 2019 hielt die Beschwerdeführerin fest, dass es\nentgegen der Antwort der Steuerbehörde an das Kantonsgericht vom 3. Juli 2019 nicht zutreffe,\ndass für die Steuerjahre 2012 bis 2014 keine Rektifikate ergangen seien. Die Gemeinde B.____\nsei im Verlauf der Monate März und April 2018 mit entsprechenden Kopien der Steuerausscheidungen Basel-Stadt ebenfalls der Jahre 2012 bis 2014 bedient worden. Darauf sei abzustellen.\nDie Steuerbehörde B.____ wolle verhindern, dass die korrekten Einkommens- und Vermögensdaten zur Bemessung der AHV-Beiträge herangezogen würden. Dies dürfe nicht sein.\n\nK. Mit amtlicher Erkundigung vom 10. September 2019 ersuchte das Gericht die Steuerbehörde der Gemeinde B.____ um abschliessende Auskunft, ob und weshalb die mittlerweile definitiven Steuerausscheidungen des sekundär veranlagenden Kantons Basel-Stadt für die Jahre\n2012 und 2014 Einfluss auf die zuvor ergangenen Steuerveranlagungen der Jahre 2012 bis 2014\nhaben. Die Antwort der Steuerbehörde erging am 17. September 2019 und hielt im Wesentlichen\nfest, dass die Steuerausscheidungen der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt keine Korrektur der basellandschaftlichen Veranlagungsverfügungen bewirken würden, weil seit Erlass der\nbasel-städtischen Steuerausscheidungen kein Revisionsgesuch eingegangen sei. Eine Anpassung der basellandschaftlichen Veranlagungen komme deshalb nicht in Frage.\n\nL. Die Beschwerdeführerin verzichtete innert der ihr angesetzten Frist auf die Einreichung\neiner Stellungnahme. Die Beschwerdegegnerin hielt mit Eingabe vom 19. September 2019 am\nAntrag auf Abweisung der Beschwerde fest.\n\nAuf die einzelnen Vorbringen der Parteien ist soweit notwendig in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.\n\n"}