{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2020-03-13", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-25-48_2020-03-13.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=e9c309c8-d7fa-4cc4-ab4e-905c81127f15&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050463", "Checksum": "facaf460a9932be0b223127a7eb1876c"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-25-48_2020-03-13.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=19fc1840-db54-4ceb-92d2-c9cb00e86f6f", "Checksum": "b005d391ea1c600c30774cd455697b07"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 17 25/48"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 13.03.2020 710 17 25/48"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Sozialversicherungsrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beiträge"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:09:59", "Checksum": "cd233bdcd04a291115d2f23e695b21b7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 13.03.2020 710 17 25/48\nRegeste:\nBeiträge\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht\n\nvom 13. März 2020 (710 17 25 / 48)\n____________________________________________________________________\n\nAlters- und Hinterlassenenversicherung\n\nFestsetzung des für die Beitragsbemessung massgebenden Vermögens bei Nichterwerbstätigen; Verbindlichkeit von Steuermeldungen gemäss Art. 23 Abs. 4 AHVV.\n\nBasis der Beitragserhebung ist nicht die Veranlagung des sekundär veranlagenden Nebensteuerdomizils, sondern ausschliesslich die rechtskräftige Veranlagung der primär\nzuständigen Steuerbehörde. Daran ändert im vorliegenden Fall auch die erst nachträglich\nergangene Veranlagung eines sekundär veranlagenden Kantons nichts. Die versicherte\nPerson hat ihre Rechte im Hinblick auf die AHV-rechtliche Bemessung vielmehr im Steuerjustizverfahren zu wahren.\n\nBesetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiber Stephan Paukner\n\nParteien A.____, Beschwerdeführerin\n\ngegen\n\nAusgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin\n\nBetreff Beiträge\n\nA. Die 1975 geborene A.____ ist seit Beginn des Jahres 2010 als Nichterwerbstätige bei\nder Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Kasse) angeschlossen. Mit Beitragsverfügungen vom 5.\nOktober 2015 setzte die Kasse für die Versicherte persönliche AHV/IV/EO-Beiträge für die Jahre\n2010 und 2011 unter Anrechnung des hälftigen von der kantonalen Steuerverwaltung gemeldeten\nReinvermögens und Renteneinkommens ihres altersbedingt nicht mehr erwerbstätigen Ehegatten fest. Eine hiergegen erhobene Einsprache der Versicherten wies die Kasse mit Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2015 ab. Die wiederum dagegen erhobene Beschwerde der Versicherten wies die Präsidentin des Kantonsgerichts des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht) mit Urteil vom 11. Juli 2016 ab. Dieses Urteil erwuchs in\nRechtskraft.\n\nB. Nach Eingang der entsprechenden Steuerveranlagungen verfügte die Kasse am 21. Juli\n2016 gegenüber der Versicherten auch die Beiträge für Nichterwerbstätige für die Jahre 2012 bis\n2014, wobei sie der Versicherten ausgehend von einem massgebenden Vermögen von Fr.\n1'650'000.- für das Jahr 2012 und einem solchen von Fr. 2'700'000.- für die Jahre 2013 und 2014\nBeiträge sowie Verwaltungskosten für das Jahr 2012 in der Höhe von Fr. 3'460.40 und für die\nJahre 2013 und 2014 in der Höhe von jeweils Fr. 6'694.90 zuzüglich Zinsen in Rechnung stellte.\nDie Festsetzung dieser Beiträge basierte auf der Meldung der Steuerverwaltung Basel-Land-\nschaft vom 22. Februar 2016 über die Steuerveranlagung für die Jahre 2012 bis 2014.\n\nC. Gegen diese drei Beitragsverfügungen erhob A.___ am 13. September 2016 Einsprache\nund machte im Wesentlichen geltend, dass die nach amtlicher Einschätzung vorgenommenen\nSteuerveranlagungen nicht als Basis für die angefochtenen Beitragsverfügungen herangezogen\nwerden könnten, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen sei. Mit Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2016 wies die Kasse die Einsprache der Versicherten ab, soweit darauf einzutreten war. Dabei hielt sie fest, dass die Kasse grundsätzlich an die Meldungen der\nkantonalen Steuerverwaltung gebunden sei. Eine Ausnahme, davon abzuweichen, sei nicht gegeben, weil die Versicherte ihre AHV-rechtliche Beitragspflicht in erster Linie im Steuerjustizverfahren hätte wahren müssen.\n\nD. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte am 30. Januar 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht. Sie beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben, und die Kasse sei anzuweisen, auf der Basis der eingereichten Unterlagen neue Beitragsverfügungen zu erlassen. Unter Hinweis auf eine korrigierte Verfügung der Steuerverwaltung\ndes Kantons Basel-Stadt für das Steuerjahr 2011 machte sie im Wesentlichen geltend, dass die\nSteuerjahre 2012 bis 2014 bei der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt noch immer in\nBearbeitung seien. Es sei zutreffend, dass die angefochtenen Verfügungen auf den Steuermeldungen der Steuerbehörden beruhen würden. Der Vorinstanz sei jedoch bekannt, dass diese\nDaten aufgrund von amtlichen Einschätzungen entstanden seien, welche jeglicher Vernunft entbehren würden. Leider sei die Einsprachefrist gegen diese Steuerveranlagungen aus gesundheitlichen Gründen und infolge von Auslandaufenthalten des Ehemannes der Beschwerdeführerin\nverpasst worden. Ein Vergleich der nunmehr massgebenden Steuerbescheinigungen mit der korrigierten Steuerverfügung des Kantons Basel-Stadt für das Jahr 2011 zeige jedoch auf, dass die\nVorinstanz neue, den eingereichten Daten entsprechende Verfügungen zu erlassen habe.\n\n"}