Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht vom 13. März 2020 (710 17 25 / 48) ____________________________________________________________________ Alters- und Hinterlassenenversicherung Festsetzung des für die Beitragsbemessung massgebenden Vermögens bei Nichterwerb- stätigen; Verbindlichkeit von Steuermeldungen gemäss Art. 23 Abs. 4 AHVV. Basis der Beitragserhebung ist nicht die Veranlagung des sekundär veranlagenden Ne- bensteuerdomizils, sondern ausschliesslich die rechtskräftige Veranlagung der primär zuständigen Steuerbehörde. Daran ändert im vorliegenden Fall auch die erst nachträglich ergangene Veranlagung eines sekundär veranlagenden Kantons nichts. Die versicherte Person hat ihre Rechte im Hinblick auf die AHV-rechtliche Bemessung vielmehr im Steu- erjustizverfahren zu wahren. Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiber Stephan Paukner Parteien A.____, Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Bin- ningen, Beschwerdegegnerin Betreff Beiträge A. Die 1975 geborene A.____ ist seit Beginn des Jahres 2010 als Nichterwerbstätige bei der Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Kasse) angeschlossen. Mit Beitragsverfügungen vom 5. Oktober 2015 setzte die Kasse für die Versicherte persönliche AHV/IV/EO-Beiträge für die Jahre 2010 und 2011 unter Anrechnung des hälftigen von der kantonalen Steuerverwaltung gemeldeten Reinvermögens und Renteneinkommens ihres altersbedingt nicht mehr erwerbstätigen Ehegat- ten fest. Eine hiergegen erhobene Einsprache der Versicherten wies die Kasse mit Einsprache- entscheid vom 15. Dezember 2015 ab. Die wiederum dagegen erhobene Beschwerde der Versi- cherten wies die Präsidentin des Kantonsgerichts des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung So- zialversicherungsrecht (Kantonsgericht) mit Urteil vom 11. Juli 2016 ab. Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft. B. Nach Eingang der entsprechenden Steuerveranlagungen verfügte die Kasse am 21. Juli 2016 gegenüber der Versicherten auch die Beiträge für Nichterwerbstätige für die Jahre 2012 bis 2014, wobei sie der Versicherten ausgehend von einem massgebenden Vermögen von Fr. 1'650'000.- für das Jahr 2012 und einem solchen von Fr. 2'700'000.- für die Jahre 2013 und 2014 Beiträge sowie Verwaltungskosten für das Jahr 2012 in der Höhe von Fr. 3'460.40 und für die Jahre 2013 und 2014 in der Höhe von jeweils Fr. 6'694.90 zuzüglich Zinsen in Rechnung stellte. Die Festsetzung dieser Beiträge basierte auf der Meldung der Steuerverwaltung Basel-Land- schaft vom 22. Februar 2016 über die Steuerveranlagung für die Jahre 2012 bis 2014. C. Gegen diese drei Beitragsverfügungen erhob A.___ am 13. September 2016 Einsprache und machte im Wesentlichen geltend, dass die nach amtlicher Einschätzung vorgenommenen Steuerveranlagungen nicht als Basis für die angefochtenen Beitragsverfügungen herangezogen werden könnten, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen sei. Mit Einspracheent- scheid vom 13. Dezember 2016 wies die Kasse die Einsprache der Versicherten ab, soweit da- rauf einzutreten war. Dabei hielt sie fest, dass die Kasse grundsätzlich an die Meldungen der kantonalen Steuerverwaltung gebunden sei. Eine Ausnahme, davon abzuweichen, sei nicht ge- geben, weil die Versicherte ihre AHV-rechtliche Beitragspflicht in erster Linie im Steuerjustizver- fahren hätte wahren müssen. D. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte am 30. Januar 2017 Be- schwerde beim Kantonsgericht. Sie beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei auf- zuheben, und die Kasse sei anzuweisen, auf der Basis der eingereichten Unterlagen neue Bei- tragsverfügungen zu erlassen. Unter Hinweis auf eine korrigierte Verfügung der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt für das Steuerjahr 2011 machte sie im Wesentlichen geltend, dass die Steuerjahre 2012 bis 2014 bei der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt noch immer in Bearbeitung seien. Es sei zutreffend, dass die angefochtenen Verfügungen auf den Steuermel- dungen der Steuerbehörden beruhen würden. Der Vorinstanz sei jedoch bekannt, dass diese Daten aufgrund von amtlichen Einschätzungen entstanden seien, welche jeglicher Vernunft ent- behren würden. Leider sei die Einsprachefrist gegen diese Steuerveranlagungen aus gesundheit- lichen Gründen und infolge von Auslandaufenthalten des Ehemannes der Beschwerdeführerin verpasst worden. Ein Vergleich der nunmehr massgebenden Steuerbescheinigungen mit der kor- rigierten Steuerverfügung des Kantons Basel-Stadt für das Jahr 2011 zeige jedoch auf, dass die Vorinstanz neue, den eingereichten Daten entsprechende Verfügungen zu erlassen habe. Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. Die Kasse beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 9. Februar 2017, dass auf die Be- schwerde nicht einzutreten sei, eventualiter sei sie vollumfänglich abzuweisen. Das Steuerrekti- fikat von Basel-Stadt für das Jahr 2011 sei nicht Gegenstand des strittigen Verfahrens. Im Zeit- punkt der ursprünglich angefochtenen Beitragsverfügungen seien die massgebenden Steuerver- anlagungen alle rechtskräftig gewesen. Es treffe zu, dass die zuständige Ausgleichskasse eine rektifizierte Beitragsverfügung zu erlassen habe, sobald Steuerrektifikate erstellt würden. Im vor- liegenden Fall lägen für die Beitragsjahre 2012 bis 2014 aber bisher keine solchen Steuerrektifi- kate vor. Die Beiträge der Jahre 2012 bis 2014 seien deshalb auf der Basis der aktuell gültigen Steuerveranlagungen korrekt verfügt worden. Sollten zu einem späteren Zeitpunkt jedoch noch allfällige Steuerrektifikate für die Jahre 2012 bis 2014 erfolgen, wären auf Grund der entspre- chenden Meldungen auch rektifizierte Beitragsverfügungen zu erlassen, für welche wiederum der Rechtsweg gewahrt bliebe. F. Mit Replik vom 28. April 2017 hielt die Beschwerdeführerin fest, dass die Aufarbeitung der Einkommens- und Vermögensdaten für die zur Diskussion stehenden Beitragsjahre 2012 bis 2014 durch die Steuerverwaltung Basel-Stadt noch immer pendent sei. Basis für die AHV- Beitragserhebung seien die Steuermeldungen der Steuerbehörden des Wohnsitzkantons und nicht die Verfügungen der involvierten Kantone der Nebensteuerdomizile. Jedoch werde der Grundsatz von «ne bis in idem» mit Füssen getreten, wenn die Vorinstanz nicht angewiesen werde, ebenfalls eine Korrektur vorzunehmen, sobald ein Nebensteuerdomizil seine Steuerver- fügung derart ändere, dass sich die Basisdaten, auf welchen die AHV-Beiträge fussen würden, als völlig falsch erwiesen. G. Die Kasse hielt mit Duplik vom 24. Mai 2017 am Nichteintreten bzw. an der Abweisung der Beschwerde fest. Bei den zuständigen kantonalen Steuerbehörden liege mittlerweile zwar ein Rektifikat der Steuerausscheidung der Steuerbehörden des Kantons Basel-Stadt betreffend die fraglichen Beitragsjahre vor. Gemäss Information der Steuerbehörde des Kantons Basel-Land- schaft sei von der Beschwerdeführerin jedoch kein Revisionsbegehren eingereicht worden. Es werde daher kein Steuerrektifikat erstellt werden. Gründe, von den rechtskräftigen baselland- schaftlichen Steuertaxationen abzuweichen, lägen keine vor. Ausserdem sei die Kasse nicht le- gitimiert, eigenhändig allfällige Steuertaxationen vorzunehmen. H. Die instruierende Präsidentin des Kantonsgerichts zog in der Folge sowohl bei der Steu- erverwaltung des Kantons Basel-Landschaft als auch bei jener des Kantons Basel-Stadt die Steu- erakten der Jahre 2011 bis 2014 bei. Die Beschwerdeführerin hielt mit Eingabe vom 27. Dezem- ber 2017 noch einmal fest, dass die Einsprachen gegen die Steuerveranlagungen der Steuerjahre im Steuernebendomizil Basel-Stadt noch immer pendent seien. Gleichzeitig legte sie ihre der Steuerbehörde Basel-Stadt eingereichten Zusammenstellungen bei. I. Nachdem das strittige Beschwerdeverfahren mit Blick auf eine nachträgliche Steueraus- scheidung durch die Steuerbehörde des Kantons Basel-Stadt vorerst intern terminiert worden war, holte die instruierende Präsidentin des Kantonsgerichts am 25. Juni 2019 eine abschlies- sende amtliche Erkundigung bei der für die Beschwerdeführerin primär zuständigen Steuerbe- Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht hörde des Kantons Basel-Landschaft betreffend allfälliger Neuerungen betreffend die Steuerpe- rioden der Jahre 2012 bis 2014 ein. Diese erging am 3. Juli 2019 und hielt im Wesentlichen fest, dass die Steuerbehörde des Kantons Basel-Landschaft von Basel-Stadt zwar eine Steueraus- scheidung für das Jahr 2015 erhalten, diese aber keinen Einfluss auf die Steuerjahre 2012 bis 2014 habe. J. In ihrer Stellungnahme vom 12. August 2019 hielt die Beschwerdeführerin fest, dass es entgegen der Antwort der Steuerbehörde an das Kantonsgericht vom 3. Juli 2019 nicht zutreffe, dass für die Steuerjahre 2012 bis 2014 keine Rektifikate ergangen seien. Die Gemeinde B.____ sei im Verlauf der Monate März und April 2018 mit entsprechenden Kopien der Steuerausschei- dungen Basel-Stadt ebenfalls der Jahre 2012 bis 2014 bedient worden. Darauf sei abzustellen. Die Steuerbehörde B.____ wolle verhindern, dass die korrekten Einkommens- und Vermögens- daten zur Bemessung der AHV-Beiträge herangezogen würden. Dies dürfe nicht sein. K. Mit amtlicher Erkundigung vom 10. September 2019 ersuchte das Gericht die Steuerbe- hörde der Gemeinde B.____ um abschliessende Auskunft, ob und weshalb die mittlerweile defi- nitiven Steuerausscheidungen des sekundär veranlagenden Kantons Basel-Stadt für die Jahre 2012 und 2014 Einfluss auf die zuvor ergangenen Steuerveranlagungen der Jahre 2012 bis 2014 haben. Die Antwort der Steuerbehörde erging am 17. September 2019 und hielt im Wesentlichen fest, dass die Steuerausscheidungen der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt keine Kor- rektur der basellandschaftlichen Veranlagungsverfügungen bewirken würden, weil seit Erlass der basel-städtischen Steuerausscheidungen kein Revisionsgesuch eingegangen sei. Eine Anpas- sung der basellandschaftlichen Veranlagungen komme deshalb nicht in Frage. L. Die Beschwerdeführerin verzichtete innert der ihr angesetzten Frist auf die Einreichung einer Stellungnahme. Die Beschwerdegegnerin hielt mit Eingabe vom 19. September 2019 am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien ist soweit notwendig in den nachfolgenden Erwägun- gen einzugehen. Die Präsidentin zieht i n E r w ä g u n g : 1.1 Gemäss Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 entscheidet über Beschwerden gegen Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse. Anfech- tungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige ge- richtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträ- ger gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde der Versicherten vom 30. Januar 2017 ist demnach einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO (in der seit 1. Januar 2019 geltenden Fassung) entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitig- keiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- durch Präsidialentscheid. Gemäss den ursprüng- lich angefochtenen Beitragsverfügungen vom 21. Juli 2016 belaufen sich die gegenüber der Ver- sicherten erhobenen Beiträge für das Jahr 2012 auf Fr. 3'460.40 und für die Jahre 2013 und 2014 auf je Fr. 6'694.90. Der Streitwert beträgt total Fr. 16'850.20 und liegt damit unter dem massge- benden Schwellenwert von Fr. 20'000.--. Die Angelegenheit ist somit präsidial zu entscheiden. 2.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hatten Nichterwerbstätige "nach ihren sozialen Verhältnissen" in den Jahren 2012 bis 2014 einen Mindestbeitrag von CHF 387.—bzw. Fr. 392.- - (vgl. jeweils Art. 2 Abs. 2 der bundesrätlichen Verordnung 11 vom 24. September 2010 bzw. der Verordnung vom 13 vom 21. September 2012 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwick- lung bei der AHV/IV/EO; SR 831.108]) pro Jahr zu bezahlen. Art. 10 Abs. 3 AHVG ermächtigt den Bundesrat, nähere Vorschriften über den Kreis der als Nichterwerbstätige geltenden Personen und über die Bemessung der Beiträge zu erlassen. Gestützt darauf sieht Art. 28 Abs. 1 AHVV vor, dass sich die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag vor- gesehen ist (Art. 10 Abs. 2 AHVG), aufgrund des Vermögens und des mit 20 multiplizierten jähr- lichen Renteneinkommens bemessen. Für die Berechnung des Beitrages ist dieser Betrag schliesslich auf die nächsten Fr. 50'000.-- abzurunden (Art. 28 Abs. 3 AHVV). Bei einer verheira- teten, als Nichterwerbstätige beitragspflichtigen Person werden die Beiträge gemäss Art. 28 Abs. 4 Satz 1 AHVV aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens bemes- sen. Dabei ist das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Renteneinkommen und das Vermögen am 31. Dezember massgebend (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 AHVV in der seit 31. Dezember 2009 geltenden Fassung). Einmal von der Ausgleichskasse erfasste nichterwerbstätige Ehefrauen oder Ehemän- ner werden grundsätzlich auch für die Folgejahre als beitragspflichtige Nichterwerbstätige behan- delt (Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen, WSN, in der AHV, IV und EO, in der ab 1. Januar 2019 anwendbaren Fassung, Rz. 2063). 2.2 Das Bundesgericht (vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht, EVG) hatte bereits in der weiter zurückliegenden Vergangenheit wiederholt festgestellt, dass die Beitragsbemessung auf Grund sowohl des Renteneinkommens als auch des Vermögens gemäss Art. 28 AHVV ge- setzmässig ist (BGE 105 V 243 E. 2; ZAK 1984 S. 484). In BGE 125 V 221 hat es diese Recht- sprechung bestätigt und insbesondere auch die hälftige Anrechnung des ehelichen Vermögens gemäss Art. 28 Abs. 4 AHVV als gesetz- und verfassungsmässig erklärt (vgl. auch SVR 2008 AHV Nr. 15 E. 4.1 a.E.). Entsprechend sieht auch Rz. 2078 WSN vor, dass bei verheirateten Versicherten jeweils die Hälfte des gemeinsamen Vermögens und Renteneinkommens für die Bemessung ihrer sozialen Verhältnisse massgebend ist. Deren Beiträge bemessen sich deshalb – unabhängig des Güterstandes – nach Massgabe der Hälfte des Vermögens und Rentenein- kommens der Eheleute (AHI-Praxis 1994 S. 168; ZAK 1980 S. 264). Die von Nichterwerbstätigen Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht geschuldeten Beiträge werden somit unabhängig von der Rechtsnatur des Vermögens des an- deren Ehegatten sowie ohne Berücksichtigung der Tatsache, ob sie einen Nutzen aus dem Ver- mögen ihres Ehepartners ziehen, bestimmt (AHI-Praxis 1994 S. 168 ff.). Dies gilt selbst im Falle einer gerichtlichen Ehetrennung (BGE 135 V 361) und auch dann, wenn nur einer der beiden Ehegatten in der AHV versichert und beitragspflichtig ist (BGE 125 V 230). 3.1 Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalen- derjahr (Art. 29 Abs. 1 AHVV). Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 AHVV). Das für die Beitragsberechnung Nichterwerbstätiger massgebende Vermögen wird durch die kanto- nalen Steuerbehörden aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung er- mittelt. Sie berücksichtigen dabei die interkantonalen Repartitionswerte (Art. 29 Abs. 3 AHVV). Die Steuerbehörden übermitteln die Angaben für jedes Steuerjahr der Ausgleichskasse (Art. 29 Abs. 7 AHVV in Verbindung mit Art. 27 Abs. 2 AHVV). Die entsprechenden Angaben der kanto- nalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (vgl. Art. 29 Abs. 7 AHVV in Verbindung mit Art. 23 Abs. 4 AHVV). 3.2 Daraus hat die Rechtsprechung die Regel abgeleitet, dass das Sozialversicherungsge- richt von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen darf, wenn diese klar ausgewie- sene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuerveranlagung genügen hierzu nicht, denn die ordentliche Einkommens- und Vermögensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmass- nahmen eingreifen darf. Die versicherte Person hat ihre Rechte im Hinblick auf die AHV-rechtliche Bemessung deshalb vielmehr im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 371). 3.3 Steuermeldungen gemäss Art. 23 Abs. 4 AHVV sind auch dann verbindlich, wenn die rechtskräftige Steuerveranlagung bei rechtzeitiger Rechtsmittelergreifung wahrscheinlich korri- giert worden wäre (BGE 110 V 369). Im Urteil 2C_679/2016 vom 11. Juli 2017 hat das Bundes- gericht sodann die Voraussetzungen umschrieben, unter welchen eine rechtskräftige Steuerver- anlagung als «krass willkürlich» und damit nichtig ist. Hierzu genügen selbst schwere inhaltliche Mängel nicht. Vielmehr müssen aussergewöhnliche schwere bzw. krasse Verstösse der Veran- lagungsbehörde gegen die ihr obliegende Untersuchungs- und Überprüfungspflicht hinzukom- men (a.a.O., E. 3.1 und 3.4.1-2). Diese bemisst sich im Rahmen zulässiger Ermessensveranla- gungen danach, ob die Einschätzung dem realen Sachverhalt und der materiellen Wahrheit mög- lichst nahekommt. Im Weiteren darf eine Ermessensveranlagung nicht aus fiskalischen oder pönalen Motiven bewusst zum Nachteil der steuerpflichtigen Person von der tatsächlichen wirt- schaftlichen Leistungsfähigkeit und den sonstigen Umständen abweichen. Die ihr zu gewähren- den Garantien in Bezug auf die Richtigkeit der Veranlagung bestehen selbst dann, wenn sie meh- rere Jahre lang ihre Verfahrenspflichten vernachlässigt hat (a.a.O., E. 4.2.4). Diese Grundsätze gelten sinngemäss auch bei Verfügungen über Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit, wel- che auf einer steuerrechtlichen Ermessensveranlagung beruhen, wenn die versicherte Person bestreitet, überhaupt selbständig erwerbstätig gewesen zu sein. Die Bindung gemäss Art. 23 Abs. Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4 AHVV betrifft mit anderen Worten die Bemessung bei feststehendem Beitragsstatut, nicht aber die beitragsrechtliche Qualifikation. Die aufgrund rechtskräftiger Steuerveranlagungen übermit- telten Meldungen an die Ausgleichskasse sind hinsichtlich der Bemessung der Beitragshöhe mit- hin in Bezug auf die Höhe des Einkommens und des Vermögens deshalb verbindlich. Unter Be- achtung dieser Grundsätze hat die Ausgleichskasse mit der zuständigen Steuerbehörde nur dann Kontakt aufzunehmen, wenn deren Steuermeldung offensichtlich falsch ist. Erfolgt in der Folge keine Richtigstellung durch die Steuerbehörde, darf die Ausgleichskasse von der Steuermeldung jedoch nicht abweichen (WSN, Rz. 1237). 4.1 Zwischen den Parteien unbestritten geblieben ist die Tatsache, dass als Bemessungs- grundlage einzig das Vermögen massgebend ist. Weder die Beschwerdeführerin noch ihr Ehe- mann verfügen über ein Renteneinkommen. Den dem angefochtenen Einspracheentscheid vo- rangehenden Beitragsverfügungen vom 21. Juli 2016 (Beilagen 58-63 zur Vernehmlassung der Kasse) ist deshalb zu Recht kein Einkommen zu Grunde gelegt worden. Soweit die Beschwerde- führerin in ihrer Beschwerde darauf hinweist, dass sie mit ihrem Ehemann unter dem Güterstand der Gütertrennung lebe, selbst jedoch über kein eigenes Vermögen verfüge, kann ebenfalls be- reits an dieser Stelle auf die Erwägungen im Urteil der Präsidentin des Kantonsgerichts vom 11. Juli 2016 und auf die vorstehende Erwägung 2.2 verwiesen werden. Folgerichtig ist es auch zu- treffend, dass für die Festsetzung der von der Versicherten geschuldeten Beiträge vorliegend das hälftige Vermögen ihres Ehemannes herangezogen worden ist. Die in Art. 28 Abs. 4 AHVV für verheiratete Nichterwerbstätige vorgesehene Beitragsbemessung erweist sich mit anderen Wor- ten ungeachtet des Güterstands der Eheleute als gesetzes- und verfassungskonform. Unter Hin- weis auf die entsprechenden Erwägungen im rechtskräftigen Urteil der Präsidentin des Kantons- gerichts vom 11. Juli 2016 (Erwägungen 4.2 ff.) erübrigt es sich mithin, auf diese erneut vorge- brachte Rüge der Beschwerdeführerin weiter einzugehen. 4.2 Fraglich ist jedoch, ob die Beschwerdegegnerin das für die Beitragsbemessung mass- gebende Vermögen der Jahre 2012 bis 2014 richtig festgestellt hat. Wie zuvor erwähnt (oben, Erwägung 3.1) ist das Vermögen gemäss Art. 29 Abs. 3 AHVV aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung durch die Steuerbehörden zu ermitteln. Im vorliegenden Verfahren ergingen die Veranlagungsverfügungen der kantonalen Steuerbehörden für die stritti- gen Beitragsjahre 2012 bis 2014 am 23. April 2015, in deren Folge die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft am 9. Dezember 2015 die entsprechenden interkantonalen Steuer- ausscheidungen für die Jahre 2012 bis 2014 vornahm (beigezogene Akten Steuerverwaltung Ba- sel-Stadt). Diesen Steuerausscheidungen ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann nach Abzug der Passiva im Umfang von Fr. 9'000'000.-- im Jahr 2012 insgesamt über ein massgebendes Vermögen von Fr. 3'382’480.-- und in den Jahren 2013 und 2014 über ein solches von Fr. 5'464'160.-- verfügt haben. Diese Vermögensverhältnisse stimmen umfang- mässig mit den Steuermeldungen vom 9. Dezember 2015 überein, welche die kantonale Steuer- verwaltung Basel-Landschaft gleichentags sowohl an die Steuerverwaltung des Kantons Basel- Stadt (beigezogene Akten Steuerverwaltung Basel-Stadt) als auch am 22. Februar 2016 an die Kasse getätigt hat (Dok 42-50 Akten der Kasse). Die Hälfte dieser auf Fr. 50'000.-- abgerundeten Beiträge (Art. 28 Abs. 3 AHVV) entspricht wiederum dem den angefochtenen Beitragsverfügun- gen der Kasse vom 21. Juli 2016 jeweils zu Grunde gelegten Vermögensverhältnissen für das Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Jahr 2012 von Fr. 1'650'000.-- bzw. für die Jahre 2013 und 2014 von Fr. 2'700'000.--, wie es den erwähnten Berechnungsparametern gemäss Art. 28 Abs. 4 Satz 1 AHVV für die Bemessung der verheirateten Beschwerdeführerin massgebend ist (oben, Erwägung 2.1 ff. hiervor). Zwischen den Parteien schliesslich unbestritten geblieben und aus den Akten ersichtlich ist sodann die Tatsache, dass die diesen Vermögensverhältnissen zu Grunde liegenden Veranlagungsverfü- gungen der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft im Zeitpunkt des Erlasses der strit- tigen Beitragsverfügungen der Kasse vom 21. Juli 2016 bereits rechtskräftig waren. Hintergrund bildet die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann in den fraglichen Steuer- und Beitragsjahren 2012 bis 2014 nach pflichtgemässem Ermessen amtlich eingeschätzt worden wa- ren und sie es im Anschluss unterlassen haben, gegen die steuerrechtlichen Ermessensveranla- gungen des Kantons Basel-Landschaft Einsprache zu erheben (Amtliche Erkundigung des Kan- tonsgerichts vom 10. September 2019, Antwortschreiben der kantonalen Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. September 2019). Im Zusammenhang mit diesen Steuerver- anlagungen sind seither weder Rektifikate noch allfällige Revisionsentscheide ergangen (Amtli- che Erkundigung des Kantonsgerichts vom 25. Juni 2019, Antwortschreiben der Gemeinde B.____, Ressort Steuern, vom 3. Juli 2019, ebenso Antwortschreiben der Steuerverwaltung Ba- sel-Landschaft vom 17. September 2019). Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerdebe- gründung denn auch anerkannt, keine Rechtsmittel gegen diese Steuerveranlagungen ergriffen zu haben. Damit erhellt, dass die massgebenden Steuerveranlagungen im Zeitpunkt des Erlasses der vorliegend angefochtenen Beitragsverfügungen vom 21. Juli 2016 in quantitativer Hinsicht den der Kasse auf dieser Basis gemeldeten Vermögensverhältnissen entsprechen. Als Zwischen- ergebnis ist demnach festzuhalten, dass die Kasse die strittigen Beitragsforderungen grundsätz- lich korrekt festgesetzt hat. 4.3 Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Replik vom 28. April 2017 zu Recht erkannt, dass die Steuermeldungen der Steuerbehörden ihres Wohnsitzkantons und nicht etwa jene allenfalls zusätzlich involvierter Nebensteuerdomizile als Basis der gemäss Art. 28 Abs. 4 Satz 1 AHVV massgebenden AHV-Beitragserhebung heranzuziehen sind. Unter Hinweis auf die definitiven Veranlagungsverfügungen der Steuerverwaltung Basel-Stadt vom 8. und vom 28. März 2018 be- treffend die Jahre 2012 bis 2014 (Beilagen zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. August 2019) lässt sie aber einwenden, die Beitragsverfügungen der Kasse vom 21. Juli 2016 seien dahingehend zu korrigieren, dass das für die Beitragserhebung massgebende Vermögen anhand der nachträglich ergangenen Veranlagungsverfügungen des Kantons Basel-Stadt zu bestimmen sei. Dieser Einwand geht fehl. Mit diesen von der Steuerverwaltung Basel-Stadt revidierten Ver- anlagungen wurden insbesondere die verschiedenen Immobilien der Eheleute steuerlich wesent- lich tiefer veranschlagt als in der Ermessensveranlagung der Steuerverwaltung Basel-Landschaft. Wie die Beschwerdeführerin aber richtig festgehalten hat, bildet Basis der Beitragserhebung nicht die Veranlagung des sekundär veranlagenden Nebensteuerdomizils, sondern ausschliesslich die rechtskräftige Veranlagung der primär zuständigen Steuerbehörde. Daran ändert im vorliegenden Fall auch die erst nachträglich ergangene Veranlagung des sekundär veranlagenden Kantons Basel-Stadt nichts. Es ist daran zu erinnern, dass Steuermeldungen gemäss Art. 23 Abs. 4 AHVV für die Ausgleichskassen selbst dann verbindlich sind, wenn die rechtskräftige Steuerveranlagung bei rechtzeitiger Rechtsmittelergreifung wahrscheinlich korrigiert worden wäre (BGE 110 V 369). Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Nichts Anderes gilt im Fall einer erst nachträglich ergangenen Veranlagung eines sekundär ver- anlagenden Nebensteuerdomizils. Hintergrund bildet der Umstand, dass die ordentliche Vermö- gensermittlung den Steuerbehörden obliegt. Die versicherte Person hat ihre Rechte im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitrags-Bemessung deshalb im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 371). 4.4 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den eingeholten Erkundigungen bei der Steuerbe- hörde des Kantons Basel-Landschaft, dass gestützt auf die Veranlagungen des Kantons Basel- Stadt vom 8. bzw. vom 28. März 2018 weder die Beschwerdeführerin noch ihr Ehemann um eine Revision oder eine Wiedererwägung der basellandschaftlichen Steuerveranlagung betreffend die Jahre 2012 bis 2014 ersucht haben. Entsprechendes wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht behauptet. Eine solche Revision herbeizuführen und damit rechtskräftige Veranlagungsent- scheide der Steuerbehörden mit Blick auf die AHV-rechtliche Beitragserhebung trotz dieses Ver- säumnisses der Betroffenen im Steuerverfahren an deren Stelle nachzuholen, ist dem Kantons- gericht jedoch verwehrt, weil es als Sozialversicherungsgericht andernfalls quasi mit eigenen Ver- anlagungsmassnahmen in den Aufgabenkreis der Steuerbehörden eingreifen würde. Dies ist rechtsprechungsgemäss unzulässig (BGE 110 V 371, oben Erwägung 3.2). Es wäre mithin an der Beschwerdeführerin selbst gelegen, gestützt auf die massgebenden Vorschriften des Steu- errechts innert Frist von 90 Tagen seit Erlass der Veranlagungen des Kantons Basel-Stadt vom 8. vom 28. März 2018 bei der Steuerverwaltung Basel-Landschaft um Revision der ursprüngli- chen Veranlagungsverfügungen zu ersuchen (§ 132 des Gesetzes über die Staats- und Gemein- desteuern des Kantons Basel-Landschaft vom 7. Februar 1974). Dies aber hat sie unterlassen, obschon ihr gestützt auf die Duplik der Kasse vom 24. Mai 2017 bereits zuvor bekannt war, dass ohne Revisionsgesuch kein Steuerrektifikat erstellt würde (Duplik der Kasse vom 24. Mai 2017, S. 1 unten). 4.5 Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 12. August 2019 vorbringen lässt, dass auf die falschen Vermögensdaten abgestellt worden sei, ist ihr demnach entgegen zu halten, dass deren Korrektur in einem durch sie selbst eingeleiteten, steuerrechtlichen Revisions- verfahren hätte erfolgen müssen. Ein Rektifikat der Ausgleichskasse hätte mit anderen Worten eine Nachsteuermeldung der Steuerbehörde des Steuerhauptdomizils bedingt, ohne welche eine quantitative Korrektur der AHV-rechtlichen Bemessungsgrundlage infolge Bindungswirkung an die steuerrechtlichen Angaben der primär zuständigen Steuerbehörde durch das Sozialversiche- rungsgericht nicht erfolgen kann. Zumal rechtsprechungsgemäss selbst schwere und inhaltliche Mängel nicht genügen, um eine rechtskräftige Steuerveranlagung als krass willkürlich und damit die aus ihr abgeleitete Beitragsbemessung als nichtig zu qualifizieren (oben, Erwägung 3.2), ge- nügt ein nachträgliches Steuerrektifikat des Nebensteuerdomizils hierfür jedenfalls nicht (WSN, Rz. 1198). Daran können auch die Stellungnahmen der Beschwerdeführerin im vorstehenden Verfahren nichts ändern. Die in diesem Zusammenhang in ihren diversen Eingaben vertretene Auffassung, wonach die Kasse anzuweisen sei, eine Korrektur der angefochtenen Beitragserhe- bung alleine aufgrund der nachträglich ergangenen Steuerveranlagung des Kantons Basel-Stadt vom 8. bzw. vom 28. März 2018 vorzunehmen, widerspräche der von Gesetz und Verordnung vorgesehenen Aufteilung der sachlichen Zuständigkeit zwischen Steuer- und Sozialversiche- Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht rungsrecht. Wie es sich mit den zahlreichen Differenzen zwischen der massgeblichen Veranla- gung des Wohnsitzkantons und derjenigen des Nebensteuerdomizils verhält, ist dem Gesagten zufolge letztlich aber eine ausschliesslich steuerrechtliche Bemessungsfrage, deren Beurteilung weder in die Kompetenz der Kasse noch des vorliegend zuständigen Sozialversicherungsgerichts fällt. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann im primär zuständigen Steuerkanton Basel-Landschaft in den fraglichen Steuer- und Beitragsjahren 2012 bis 2014 nach pflichtgemässem Ermessen amtlich eingeschätzt worden waren. Ein Sachverhalt, wonach ein allfälliger Irrtum steuerrechtlichen Natur ohne Weiteres richtiggestellt werden könnte, oder wo- nach die Würdigung der sachlichen Umstände steuerrechtlich belanglos wäre, liegt jedenfalls nicht vor (oben, Erwägung 3.2). Es kann deshalb festgestellt werden, dass als Bemessungs- grundlage für die strittigen Beitragsverfügungen vom 21. Juli 2016 zu Recht die in diesem Zeit- punkt bereits rechtskräftigen Steuerdaten gemäss den Steuerausscheidungen des Kantons Ba- sel-Landschaft vom 9. Dezember 2015 herangezogen worden sind. 5. Zumal im Übrigen nichts gegen die Bemessung der konkreten Beiträge oder gegen de- ren Zinserhebungen vorgebracht wird, erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid der Kasse vom 13. Dezember 2016 zusammenfassend als rechtens. Die dagegen erhobene Be- schwerde ist bei diesem Ergebnis abzuweisen. 6. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Par- teien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erhe- ben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen. Demgemäss wird e r k a n n t : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht