9. Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Seite 7 Demgemäss wird e r k a n n t : ://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 19. Juni 2017 wird aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht