Seite 6 tens 50 % sprechen (vgl. E. 7.2). Die Kasse hat sich im Einspracheverfahren mit den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt und im Rahmen der Vernehmlassung lediglich die Thematik der Fixkosten angesprochen, welche im Grunde unbestritten ist. Ein Abweichen von der Beitragserhebung als selbständigerwerbende Person für die Jahre 2013 und 2014 lässt sich im Nachhinein mit der vorhandenen Aktenlage rechtlich nicht hinreichend begründen.