Insbesondere handelt es sich vorliegend nicht um einen Gewinneinbruch, der über Jahre hinweg andauerte (vgl. BGE 143 V 177 E. 2.2). Der Argumentation der Kasse, dass erst bei einem Einkommen in der Höhe von Fr. 89'000.-- von einem 50%-Pensum ausgegangen werden dürfe, weshalb der Beschwerdeführer mit dem deklarierten tieferen Einkommen der Jahre 2013 und 2014 als nicht voll arbeitstätig gelten könne, kann in dieser pauschalisierten Form nicht beigepflichtet werden. Der Beschwerdeführer hat nachvollziehbare Gründe vorgebracht, die für ein Pensum von mindes-