was offensichtlich weder dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 AHVG (und Art. 6 Abs. 1 AHVV) noch Sinn und Zweck dieser Regelung entspräche (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 1. Juli 2016, 9C_168/2016, E. 4.1). 7.1 Unbestritten ist, dass der Versicherte in den Jahren 2013 und 2014 mehr als neun Monate im Jahr gearbeitet hat, womit von einer dauernden Erwerbstätigkeit auszugehen ist. Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer für diese Zeit auch voll erwerbstätig war im Sinne von Art. 10 Abs. 1 AHVG und Art. 28bis Abs. 1 AHVV, d.h. mindestens zu 50 %.