Dieser Umstand darf jedoch nicht ausschlaggebend für die Wiedererwägung sein. Wie der Beschwerdeführer richtig angemerkt hat, ist – sofern der Versicherte in die Kategorie der dauernd voll Erwerbstätigen fällt – nach dem Willen des Gesetzgebers als Erwerbstätiger zu erfassen, wer Beiträge in der Höhe des Minimalbeitrages oder mehr entrichtet und zwar ohne Rücksicht darauf, ob er über Vermögen oder Renteneinkommen verfügt und darauf mehr Beiträge als auf dem Erwerbseinkommen zu bezahlen hätte.