Die Kasse begründet die Wiedererwägung denn auch in erster Linie mit der Vergleichsrechnung, welche sie anlässlich einer systematischen Kontrolle im November 2016 vorgenommen habe, als sie von der zuständigen Steuerbehörde die Meldung über "Vermögen und Renteneinkommen Nichterwerbstätiger" und somit von den Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers und seiner Frau Kenntnis erhalten hatte. Dieser Umstand darf jedoch nicht ausschlaggebend für die Wiedererwägung sein.