6. Dass der Versicherte im Nichterwerbstätigenstatus höhere Beiträge zu leisten hätte als im Selbständigerwerbendenstatus steht ausser Frage, was für eine Berichtigung der ursprünglichen Beitragsverfügungen sprechen würde, wenn diese zweifellos unrichtig wären. Die Kasse begründet die Wiedererwägung denn auch in erster Linie mit der Vergleichsrechnung, welche sie anlässlich einer systematischen Kontrolle im November 2016 vorgenommen habe, als sie von der zuständigen Steuerbehörde die Meldung über "Vermögen und Renteneinkommen Nichterwerbstätiger" und somit von den Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers und seiner Frau Kenntnis erhalten hatte.