Seite 4 5.2 Als nichterwerbstätig im Sinne von Art. 10 Abs. 1 AHVG gelten Personen, die keine Erwerbstätigkeit im eben genannten Sinn ausüben. Ihnen gleichgestellt sind Personen, deren Erwerbstätigkeit in zeitlicher und masslicher Hinsicht unbedeutend ist bzw. die nicht dauernd voll erwerbstätig sind (Art. 28bis Abs. 1 AHVV). Nach der Verwaltungspraxis und der Rechtsprechung gilt die Erwerbstätigkeit als nicht dauernd, wenn sie während weniger als neun Monaten im Kalenderjahr ausgeübt wird. Als nicht voll erwerbstätig gelten Versicherte, die nicht während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit tätig sind (vgl. BGE 140 V 338 E. 1.2).