Erwerbstätige, die weniger als Fr. 392.-- entrichten, gelten als Nichterwerbstätige. Der Bundesrat kann den Grenzbetrag nach den sozialen Verhältnissen des Versicherten erhöhen, wenn dieser nicht dauernd voll erwerbstätig ist. Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag von Fr. 392.-- vorgesehen ist (Art. 10 Abs. 2 AHVG), bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und des mit 20 multiplizierten Renteneinkommens nach einer Tabelle mit abgestuften Zuschlägen (Art. 28 Abs. 1 AHVV).