4. Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten ihres Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Liegt eine selbständige Erwerbstätigkeit vor, wird vom Einkommen ein Betrag von 7,8 % erhoben (Art. 8 Abs. 1 AHVG). Nichterwerbstätige bezahlen gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbetrag beträgt Fr. 392.--, der Höchstbetrag entspricht dem 50-fachen Mindestbetrag. Erwerbstätige, die weniger als Fr. 392.-- entrichten, gelten als Nichterwerbstätige.