Somit sei auch seine Frau als Nichterwerbstätige zu erfassen und beitragspflichtig. Die Verfügungen vom 30. November 2015 sowie 10. Mai 2016 seien demnach zurecht in Wiedererwägung gezogen und durch die Verfügungen vom 28. Dezember 2016 ersetzt worden, wonach die Beiträge neu nach den sozialen Verhältnissen unter Anrechnung der Beiträge aus der selbständigen Erwerbstätigkeit festgesetzt worden seien.