2. Streitig und zu prüfen ist die Beitragspflicht des Beschwerdeführers und seiner Frau für die Jahre 2013 und 2014. Während der Beschwerdeführer davon ausgeht, dass die Beitragserhebung als Selbständigerwerbender gemäss den Verfügungen vom 30. November 2015 sowie 10. Mai 2016 korrekt erfolgt sei, ist die Vorinstanz der Auffassung, dass der Beschwerdeführer beitragsrechtlich gleich zu behandeln sei wie ein Nichterwerbstätiger, da das in den Jahren 2013 und 2014 erwirtschaftete Einkommen darauf schliessen lasse, dass er nicht mehr voll erwerbstätig sei. Somit sei auch seine Frau als Nichterwerbstätige zu erfassen und beitragspflichtig.