Die Gründe, die der Beschwerdeführer für den Rückgang seines Einkommens genannt habe, seien nicht stichhaltig. Die Rechtmässigkeit der Wiedererwägung ergebe sich daraus, dass die Beiträge, die der Versicherte als Nichterwerbstätiger für die Jahre 2013 und 2014 zu bezahlen habe, erheblich höher seien, als diejenigen als Selbständigerwerbender. D. Mit Stellungnahme vom 9. September 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :