Seite 2 tätig gewesen sei. Sollte das zutreffen, stelle sich die Frage nicht mehr, wie viel an persönlichen Beiträgen er aus der selbständigen Erwerbstätigkeit geleistet habe, solange sie dem doppelten Mindestbeitrag entsprächen. Damit wären auch die gegen seine Frau erlassenen Verfügungen aufzuheben, was die Kasse auch tun würde. Das tiefe Einkommen des Versicherten ab 2013 lasse jedoch nicht auf ein Pensum von mindestens 50 % schliessen. Die Gründe, die der Beschwerdeführer für den Rückgang seines Einkommens genannt habe, seien nicht stichhaltig.