Die Verfügungen vom 30. November 2015 bzw. 10. Mai 2016 hätten deshalb nach wie vor Gültigkeit. Entgegen der Auffassung der Kasse seien die Voraussetzungen für deren Wiedererwägung nicht gegeben, da die ursprünglichen Verfügungen nicht zweifellos unrichtig seien. C. Die Kasse beantragte mit Vernehmlassung vom 18. Juli 2017 die Abweisung der Beschwerde. Es gelte zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer in den Jahren 2013 und 2014 nach Art. 28bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 dauernd (mindestens 9 Monate) und voll (mindestens 4 Stunden pro Tag) erwerbs-