Er beantragte sinngemäss, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und festzustellen sei, dass er für die Beitragsperioden 2013 und 2014 AHV-rechtlich als Selbständigererwerbender zu behandeln sei und nicht gleich wie ein Nichterwerbstätiger. Im Wesentlichen machte er geltend, dass er trotz des starken Rückgangs seines Einkommens (Reingewinns) in den Jahren 2013 und 2014 im Vergleich zu 2012 weiterhin im Sinne des Gesetzes als dauernd voll erwerbstätig gelte und folglich als Selbständigerwerbender beitragspflichtig sei. Die Verfügungen vom 30. November 2015 bzw. 10. Mai 2016 hätten deshalb nach wie vor Gültigkeit.