B. Mit Eingabe vom 18. Juli 2017 erhob A.____, auch im Namen von B.____, gegen den Einspracheentscheid Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Er beantragte sinngemäss, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und festzustellen sei, dass er für die Beitragsperioden 2013 und 2014 AHV-rechtlich als Selbständigererwerbender zu behandeln sei und nicht gleich wie ein Nichterwerbstätiger.