basierend auf einem Reinvermögen von Fr. 8'943'891.--. A.____ wurde ebenfalls mit Schreiben vom 28. Dezember 2016 darüber informiert, dass er nunmehr für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2016 der Kasse als Nichterwerbstätiger angeschlossen worden sei, da sein Einkommen aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit ab 2013 zu gering sei, um ihn von der Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger zu befreien. Mit Beitragsverfügungen vom 28. Dezember 2016 forderte sie abzüglich der Beiträge, die er als Selbständigerwerbender bereits geleistet hatte, für das Beitragsjahr 2013 Fr. 9'582.40 und für 2014 Fr. 10'991.--. Gegen die Beitragsverfügungen erhoben A.____ und B._