Mit Schreiben vom 28. Dezember 2016 teilte die Kasse B.____ mit, dass ihren Abklärungen zufolge das Einkommen ihres Ehemannes aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit ab 2013 nicht mehr ausreiche, um sie von der Beitragspflicht als Nichterwerbstätige zu befreien, weshalb sie für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 30. Juni 2016 der Kasse angeschlossen werde. Mit Verfügungen gleichen Datums forderte sie von B.____ Beiträge als Nichterwerbstätige für das Beitragsjahr 2013 in Höhe von Fr. 10'821.40 ausgehend von einem Reinvermögen von Fr. 8'152'881.-- und für das Beitragsjahr 2014 von Fr. 12'082.-- basierend auf einem Reinvermögen von Fr. 8'943'891.--.