Am 19. August 2016 reichte A.____ die Anmeldung für die Altersrente der AHV ein. Da seine Ehefrau, B.____, per 1. Juli 2016 ebenfalls ins ordentliche Rentenalter kam, liess die Kasse ihr am 19. Dezember 2016 die Anmeldung als Nichterwerbstätige zukommen, welche sie am 21. Dezember 2016 retounierte. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2016 teilte die Kasse B.____ mit, dass ihren Abklärungen zufolge das Einkommen ihres Ehemannes aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit ab 2013 nicht mehr ausreiche, um sie von der Beitragspflicht als Nichterwerbstätige zu befreien, weshalb sie für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 30. Juni 2016 der Kasse angeschlossen werde.