{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-05", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-226---268_2017-10-05.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=4cb818b7-0b86-4829-948c-dd616209d986&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433408", "Checksum": "30d0bc508dd27650136f1918ff73d18d"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-226---268_2017-10-05.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=5ec4a2fb-1586-4a06-87df-4905f6e49b1d", "Checksum": "e26dac9045ac97e2839ed052851c18c6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["710 17 226 / 268"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 05.10.2017 710 17 226 / 268"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beiträge"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 03:29:26", "Checksum": "80881621e55a7f7aa94483cbbbbd2e19", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 05.10.2017 710 17 226 / 268\nRegeste:\nBeiträge\n\n8.2 Aufgrund der Arbeitsbiographie des Versicherten als erfolgreicher Patentanwalt seit\n2005 kann mit dem Ertragseinbruch der Jahre 2013 und 2014 nicht auf eine fehlende Erwerbsabsicht geschlossen werden. Der Versicherte hat plausibel dargelegt, weshalb sich sein Einkommen vermindert hat. Dass es bei Selbständigerwerbenden zu Ertragseinbrüchen kommen\nkann, wenn sich die Auftragslage verändert, ist nichts Ungewöhnliches und bedeutet nicht per\nse, dass die versicherte Person deshalb entsprechend weniger arbeitet. Insbesondere handelt\nes sich vorliegend nicht um einen Gewinneinbruch, der über Jahre hinweg andauerte (vgl. BGE\n143 V 177 E. 2.2). Der Argumentation der Kasse, dass erst bei einem Einkommen in der Höhe\nvon Fr. 89'000.-- von einem 50%-Pensum ausgegangen werden dürfe, weshalb der Beschwerdeführer mit dem deklarierten tieferen Einkommen der Jahre 2013 und 2014 als nicht voll arbeitstätig gelten könne, kann in dieser pauschalisierten Form nicht beigepflichtet werden. Der\nBeschwerdeführer hat nachvollziehbare Gründe vorgebracht, die für ein Pensum von mindes-\n\nSeite 6\ntens 50 % sprechen (vgl. E. 7.2). Die Kasse hat sich im Einspracheverfahren mit den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt und im Rahmen der Vernehmlassung\nlediglich die Thematik der Fixkosten angesprochen, welche im Grunde unbestritten ist. Ein Abweichen von der Beitragserhebung als selbständigerwerbende Person für die Jahre 2013 und\n2014 lässt sich im Nachhinein mit der vorhandenen Aktenlage rechtlich nicht hinreichend begründen. Mit anderen Worten ist es der Ausgleichskasse nicht gelungen, aufzuzeigen, dass die\nursprüngliche Beitragserhebung nach der allein entscheidenden damaligen Sachlage zweifellos\nunrichtig festgesetzt worden wäre, wie dies für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf\nrechtskräftig verfügte Beiträge indessen vorausgesetzt wäre. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.\n\n9. Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das\nvorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.\n\nSeite 7\nDemgemäss wird e r k a n n t :\n\n://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 19. Juni 2017 wird aufgehoben.\n\n2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.\n\n3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.\n\nSeite 8\nhttp://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}