{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-05", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-226---268_2017-10-05.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=4cb818b7-0b86-4829-948c-dd616209d986&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050610", "Checksum": "30d0bc508dd27650136f1918ff73d18d"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-226---268_2017-10-05.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=5ec4a2fb-1586-4a06-87df-4905f6e49b1d", "Checksum": "e26dac9045ac97e2839ed052851c18c6"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 17 226 / 268"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 05.10.2017 710 17 226 / 268"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beiträge"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:46:14", "Checksum": "e2a238c33b64570bc3c08527eddba742", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 05.10.2017 710 17 226 / 268\nRegeste:\nBeiträge\n\nSeite 4\n5.2 Als nichterwerbstätig im Sinne von Art. 10 Abs. 1 AHVG gelten Personen, die keine Erwerbstätigkeit im eben genannten Sinn ausüben. Ihnen gleichgestellt sind Personen, deren Erwerbstätigkeit in zeitlicher und masslicher Hinsicht unbedeutend ist bzw. die nicht dauernd voll\nerwerbstätig sind (Art. 28bis Abs. 1 AHVV). Nach der Verwaltungspraxis und der Rechtsprechung gilt die Erwerbstätigkeit als nicht dauernd, wenn sie während weniger als neun Monaten\nim Kalenderjahr ausgeübt wird. Als nicht voll erwerbstätig gelten Versicherte, die nicht während\nmindestens der halben üblichen Arbeitszeit tätig sind (vgl. BGE 140 V 338 E. 1.2). Fällt eine\nversicherte Person nicht unter die Verordnungsbestimmung von Art. 28bis Abs. 1 AHVV kommt\nes nicht auf die Beweggründe an, weshalb sie nicht eine besser entlöhnte Tätigkeit oder lediglich eine solche in Teilzeit ausübt. Darin kann kein missbräuchliches Verhalten erblickt werden\n(vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 1. Juli 2016, 9C_168/2016, E. 4.2).\n\n6. Dass der Versicherte im Nichterwerbstätigenstatus höhere Beiträge zu leisten hätte als\nim Selbständigerwerbendenstatus steht ausser Frage, was für eine Berichtigung der ursprünglichen Beitragsverfügungen sprechen würde, wenn diese zweifellos unrichtig wären. Die Kasse\nbegründet die Wiedererwägung denn auch in erster Linie mit der Vergleichsrechnung, welche\nsie anlässlich einer systematischen Kontrolle im November 2016 vorgenommen habe, als sie\nvon der zuständigen Steuerbehörde die Meldung über \"Vermögen und Renteneinkommen\nNichterwerbstätiger\" und somit von den Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers und\nseiner Frau Kenntnis erhalten hatte. Dieser Umstand darf jedoch nicht ausschlaggebend für die\nWiedererwägung sein. Wie der Beschwerdeführer richtig angemerkt hat, ist – sofern der Versicherte in die Kategorie der dauernd voll Erwerbstätigen fällt – nach dem Willen des Gesetzgebers als Erwerbstätiger zu erfassen, wer Beiträge in der Höhe des Minimalbeitrages oder mehr\nentrichtet und zwar ohne Rücksicht darauf, ob er über Vermögen oder Renteneinkommen verfügt und darauf mehr Beiträge als auf dem Erwerbseinkommen zu bezahlen hätte. Die gegenteilige Auffassung bedeutete, dass allen Versicherten, die es sich leisten könnten, überhaupt\nnicht (mehr) erwerbstätig zu sein, von vornherein der Erwerbstätigenstatus abzuerkennen wäre,\nwas offensichtlich weder dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 AHVG (und Art. 6 Abs. 1 AHVV) noch\nSinn und Zweck dieser Regelung entspräche (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 1. Juli 2016,\n9C_168/2016, E. 4.1).\n\n7.1 Unbestritten ist, dass der Versicherte in den Jahren 2013 und 2014 mehr als neun Monate im Jahr gearbeitet hat, womit von einer dauernden Erwerbstätigkeit auszugehen ist. Strittig\nund zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer für diese Zeit auch voll erwerbstätig war im Sinne\nvon Art. 10 Abs. 1 AHVG und Art. 28bis Abs. 1 AHVV, d.h. mindestens zu 50 %.\n\n7.2 Die Vorinstanz verneint dies und argumentiert, dass aufgrund der seit 2005 deklarierten\nEinkommen bzw. Reingewinne davon auszugehen sei, dass ein Einkommen von Fr. 89'000.--\neinem 50 %-Pensum entspreche. Da die Einkünfte für die Jahre 2013 und 2014 im Gegensatz\nzu denjenigen der vorherigen Jahre mit Fr. 21'124.-- und Fr. 19'075.-- markant tiefer lägen, könne nicht mehr von einer vollen Erwerbstätigkeit gesprochen werden. Der Vorinstanz ist beizu-\n\nSeite 5\npflichten, dass die Einkommen der Jahre 2013 und 2014 im Vergleich zu den Vorjahren auffallend tief ausgefallen sind. Die Annahme, dass der Versicherte im Hinblick auf sein Rentenalter\nseine Arbeitstätigkeit stark reduziert hat, liegt deshalb nahe. Andererseits bringt der Beschwerdeführer plausible Gründe dafür vor, dass er trotz Reduktion seines Einkommens weiterhin voll\nerwerbstätig gewesen sei. Ausschlaggebend für den Gewinneinbruch sei gewesen, dass er\nseinen grössten Kunden verloren habe. Die Fixkosten seien aber praktisch gleich hoch gewesen wie im Jahr 2012. Er habe aber deshalb nicht entscheidend weniger gearbeitet, sondern\nseine Arbeitszeit infolge der bescheidenen Auftragslage von bis zu 70 Wochenstunden auf ein\n\"normales\" Arbeitspensum reduziert. Ausserdem habe er Arbeiten geleistet, die nicht entschädigt worden seien und die Akquirierung von neuen Kunden sei leider nur mässig erfolgreich\ngewesen. Ferner habe er Weiterbildungen besucht. Zum Nachweis reichte er entsprechende\nBelege und Bestätigungen ein.\n\n8.1 Ein massgebendes Kriterium der Erwerbstätigkeit ist zwar die damit verbundene Erwerbsabsicht. Eine selbständige Erwerbstätigkeit kann aber auch (noch) dann vorliegen, wenn\neine Betätigung erst nach längerer Zeit zu Einkünften führt oder wo vorübergehende Ertragseinbrüche, Investitionen, Amortisationen oder Veränderungen im wirtschaftlichen Umfeld etc.\ndie betriebliche Rechnung negativ beeinflussen. Sofern die tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht auf Nichterwerbstätigkeit, bloss vorgegebene Erwerbstätigkeit oder Erwerbstätigkeit unbedeutenden Umfangs schliessen lassen, ist die Erwerbsabsicht nicht in Frage zu\nstellen (vgl. BGE 140 V 338 E. 2.3.1). Andererseits lässt das Ausbleiben des finanziellen Erfolges regelmässig auf das Fehlen erwerblicher Zielsetzung schliessen. Bringt eine Tätigkeit auf\nDauer nichts ein, ist dies als Indiz dafür zu werten, dass es an einer Gewinnerzielungsabsicht\nfehlt: Wer wirklich eine Erwerbstätigkeit ausübt, wird sich in der Regel nach andauernden beruflichen Misserfolgen von der Zwecklosigkeit seiner Tätigkeit überzeugen lassen und diese aufgeben. Führt er sie dennoch weiter, ist anzunehmen, dass dafür in subjektiver Hinsicht andere\nMotive als der Erwerbszweck massgebend sind, wie dies etwa bei einem Hobby oder einer Tätigkeit aus blosser Liebhaberei der Fall ist (BGE 143 V 177 E. 4.2.2).\n\n"}