{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-05", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-226---268_2017-10-05.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=4cb818b7-0b86-4829-948c-dd616209d986&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050610", "Checksum": "30d0bc508dd27650136f1918ff73d18d"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-226---268_2017-10-05.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=5ec4a2fb-1586-4a06-87df-4905f6e49b1d", "Checksum": "e26dac9045ac97e2839ed052851c18c6"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 17 226 / 268"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 05.10.2017 710 17 226 / 268"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beiträge"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:46:14", "Checksum": "e2a238c33b64570bc3c08527eddba742", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 05.10.2017 710 17 226 / 268\nRegeste:\nBeiträge\n\n1 Gemäss Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung\n(AHVG) vom 20. Dezember 1946 entscheidet über Beschwerden gegen Einspracheentscheide\nkantonaler Ausgleichskassen das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid der Ausgleichskasse\nBasel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut\n§ 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO)\nvom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist\neinzutreten.\n\n2. Streitig und zu prüfen ist die Beitragspflicht des Beschwerdeführers und seiner Frau für\ndie Jahre 2013 und 2014. Während der Beschwerdeführer davon ausgeht, dass die Beitragserhebung als Selbständigerwerbender gemäss den Verfügungen vom 30. November 2015 sowie\n10. Mai 2016 korrekt erfolgt sei, ist die Vorinstanz der Auffassung, dass der Beschwerdeführer\nbeitragsrechtlich gleich zu behandeln sei wie ein Nichterwerbstätiger, da das in den Jahren\n2013 und 2014 erwirtschaftete Einkommen darauf schliessen lasse, dass er nicht mehr voll erwerbstätig sei. Somit sei auch seine Frau als Nichterwerbstätige zu erfassen und beitragspflichtig. Die Verfügungen vom 30. November 2015 sowie 10. Mai 2016 seien demnach zurecht in\nWiedererwägung gezogen und durch die Verfügungen vom 28. Dezember 2016 ersetzt worden,\nwonach die Beiträge neu nach den sozialen Verhältnissen unter Anrechnung der Beiträge aus\nder selbständigen Erwerbstätigkeit festgesetzt worden seien.\n\nSeite 3\n3. Gemäss dem kraft Art. 1 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 2 ATSG auch im Beitragsbereich der AHV anwendbaren Art. 53 Abs. 2 ATSG können die Ausgleichskassen formell\nrechtskräftige Verfügungen in Wiedererwägung ziehen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und\nihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Frage der zweifellosen Unrichtigkeit als\nVoraussetzung für die Wiedererwägung ist gemäss ständiger Praxis nach der Sach- und\nRechtslage zu beurteilen, die im Zeitpunkt des damaligen Verfügungserlasses bestand (BGE\n140 V 77 E. 3.1 mit Hinweisen). Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel\nerfüllt, wenn eine gesetzeswidrige Verfügung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde, wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden oder eine klare höchstrichterliche Praxis nicht beachtet wurde. Zu prüfen ist folglich, ob die\nursprünglichen Beitragsverfügungen für die Jahre 2013 und 2014 zweifellos unrichtig waren.\n\n4. Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten ihres Einkommens\naus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Liegt\neine selbständige Erwerbstätigkeit vor, wird vom Einkommen ein Betrag von 7,8 % erhoben\n(Art. 8 Abs. 1 AHVG). Nichterwerbstätige bezahlen gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG einen Beitrag\nnach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbetrag beträgt Fr. 392.--, der Höchstbetrag entspricht dem 50-fachen Mindestbetrag. Erwerbstätige, die weniger als Fr. 392.-- entrichten, gelten als Nichterwerbstätige. Der Bundesrat kann den Grenzbetrag nach den sozialen Verhältnissen des Versicherten erhöhen, wenn dieser nicht dauernd voll erwerbstätig ist. Die Beiträge der\nNichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag von Fr. 392.-- vorgesehen ist (Art.\n10 Abs. 2 AHVG), bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und des mit 20 multiplizierten\nRenteneinkommens nach einer Tabelle mit abgestuften Zuschlägen (Art. 28 Abs. 1 AHVV).\n\n5.1 Der Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG und Art. 6 Abs. 1\nAHVV ist von der Nichterwerbstätigkeit nach Art. 10 Abs. 1 AHVG und Art. 28bis AHVV abzugrenzen. Nach konstanter Rechtsprechung setzt der Begriff der Erwerbstätigkeit die Ausübung\neiner auf die Erzielung von Einkommen gerichteten bestimmten (persönlichen) Tätigkeit voraus,\nmit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werden soll. Für die Beantwortung der\nFrage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, wie ein Beitragspflichtiger sich\nselber – subjektiv – qualifiziert. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen wirtschaftlichen\nVerhältnisse und Gegebenheiten, die durch eine Tätigkeit begründet werden oder in deren\nRahmen eine solche ausgeübt wird. Mit anderen Worten muss die behauptete Erwerbsabsicht\naufgrund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein. Wesentliches Merkmal\neiner Erwerbstätigkeit ist sodann eine planmässige Verwirklichung der Erwerbsabsicht in der\nForm von Arbeitsleistung, welches Element ebenfalls rechtsgenüglich erstellt sein muss. Entsprechend der Legaldefinition besteht ein direkter Zusammenhang zwischen der Erwerbstätigkeit der versicherten Person und dem daraus resultierenden Zufluss an geldwerten Leistungen\n(BGE 139 V 12 E. 4.3).\n\n"}