{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-05", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-226---268_2017-10-05.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=4cb818b7-0b86-4829-948c-dd616209d986&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050610", "Checksum": "30d0bc508dd27650136f1918ff73d18d"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-226---268_2017-10-05.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=5ec4a2fb-1586-4a06-87df-4905f6e49b1d", "Checksum": "e26dac9045ac97e2839ed052851c18c6"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 17 226 / 268"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 05.10.2017 710 17 226 / 268"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beiträge"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:46:14", "Checksum": "e2a238c33b64570bc3c08527eddba742", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 05.10.2017 710 17 226 / 268\nRegeste:\nBeiträge\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht\n\nvom 5. Oktober 2017 (710 17 226 / 268)\n___________________________________________________________________\n\nAlters- und Hinterlassenenversicherung\n\nDie Voraussetzung der zweifellosen Unrichtigkeit für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf die rechtskräftig verfügten Beiträge ist vorliegend nicht erfüllt\n\nBesetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter\nDaniel Noll, Gerichtsschreiberin Christina Markiewicz\n\nParteien A.____, Beschwerdeführer\n\ngegen\n\nAusgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109,\n4102 Binningen, Beschwerdegegnerin\n\nBetreff Beiträge\n\nA. Der 1951 geborene A.____ ist seit 2005 als selbständigerwerbender Patentanwalt bei\nder Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Kasse) gemeldet. In den Jahren 2005 bis 2012 generierte er Einkommen von anfänglich Fr. 81'432.-- (2005) und Fr. 91'789.-- (2006) bis maximal\nFr. 222'549.-- (2008). Im Jahr 2012 erzielte er noch ein Jahreseinkommen von Fr. 175'990.--.\nDanach sank es in den Jahren 2013 und 2014 erheblich auf Fr. 21'124.-- und Fr. 19'075.--. Mit\nVerfügungen vom 30. November 2015 bzw. 10. Mai 2016 setze die Kasse die persönlichen Beiträge von A.____ für die Beitragsperioden vom 1. Januar 2013 – 31. Dezember 2013 sowie\nvom 1. Januar 2014 – 31. Dezember 2014 auf Fr. 1'585.80 bzw. Fr. 1'392.60 aufgrund der verbindlichen Steuermeldungen fest.\n\nAm 19. August 2016 reichte A.____ die Anmeldung für die Altersrente der AHV ein. Da seine\nEhefrau, B.____, per 1. Juli 2016 ebenfalls ins ordentliche Rentenalter kam, liess die Kasse ihr\nam 19. Dezember 2016 die Anmeldung als Nichterwerbstätige zukommen, welche sie am\n21. Dezember 2016 retounierte. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2016 teilte die Kasse B.____\nmit, dass ihren Abklärungen zufolge das Einkommen ihres Ehemannes aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit ab 2013 nicht mehr ausreiche, um sie von der Beitragspflicht als Nichterwerbstätige zu befreien, weshalb sie für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 30. Juni 2016 der Kasse angeschlossen werde. Mit Verfügungen gleichen Datums forderte sie von B.____ Beiträge\nals Nichterwerbstätige für das Beitragsjahr 2013 in Höhe von Fr. 10'821.40 ausgehend von einem Reinvermögen von Fr. 8'152'881.-- und für das Beitragsjahr 2014 von Fr. 12'082.-- basierend auf einem Reinvermögen von Fr. 8'943'891.--. A.____ wurde ebenfalls mit Schreiben vom\n28. Dezember 2016 darüber informiert, dass er nunmehr für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis\n31. Dezember 2016 der Kasse als Nichterwerbstätiger angeschlossen worden sei, da sein Einkommen aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit ab 2013 zu gering sei, um ihn von der Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger zu befreien. Mit Beitragsverfügungen vom 28. Dezember\n2016 forderte sie abzüglich der Beiträge, die er als Selbständigerwerbender bereits geleistet\nhatte, für das Beitragsjahr 2013 Fr. 9'582.40 und für 2014 Fr. 10'991.--. Gegen die Beitragsverfügungen erhoben A.____ und B.____ mit Eingaben vom 17. Januar 2017 Einsprachen, welche\ndie Kasse vereinte und mit Entscheid vom 19. Juni 2017 abwies.\n\nB. Mit Eingabe vom 18. Juli 2017 erhob A.____, auch im Namen von B.____, gegen den\nEinspracheentscheid Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Er\nbeantragte sinngemäss, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und festzustellen sei, dass er für die Beitragsperioden 2013 und 2014 AHV-rechtlich als Selbständigererwerbender zu behandeln sei und nicht gleich wie ein Nichterwerbstätiger. Im Wesentlichen\nmachte er geltend, dass er trotz des starken Rückgangs seines Einkommens (Reingewinns) in\nden Jahren 2013 und 2014 im Vergleich zu 2012 weiterhin im Sinne des Gesetzes als dauernd\nvoll erwerbstätig gelte und folglich als Selbständigerwerbender beitragspflichtig sei. Die Verfügungen vom 30. November 2015 bzw. 10. Mai 2016 hätten deshalb nach wie vor Gültigkeit.\nEntgegen der Auffassung der Kasse seien die Voraussetzungen für deren Wiedererwägung\nnicht gegeben, da die ursprünglichen Verfügungen nicht zweifellos unrichtig seien.\n\nC. Die Kasse beantragte mit Vernehmlassung vom 18. Juli 2017 die Abweisung der Beschwerde. Es gelte zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer in den Jahren 2013 und 2014 nach\nArt. 28bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 dauernd (mindestens 9 Monate) und voll (mindestens 4 Stunden pro Tag) erwerbs-\n\nSeite 2\ntätig gewesen sei. Sollte das zutreffen, stelle sich die Frage nicht mehr, wie viel an persönlichen\nBeiträgen er aus der selbständigen Erwerbstätigkeit geleistet habe, solange sie dem doppelten\nMindestbeitrag entsprächen. Damit wären auch die gegen seine Frau erlassenen Verfügungen\naufzuheben, was die Kasse auch tun würde. Das tiefe Einkommen des Versicherten ab 2013\nlasse jedoch nicht auf ein Pensum von mindestens 50 % schliessen. Die Gründe, die der Beschwerdeführer für den Rückgang seines Einkommens genannt habe, seien nicht stichhaltig.\nDie Rechtmässigkeit der Wiedererwägung ergebe sich daraus, dass die Beiträge, die der Versicherte als Nichterwerbstätiger für die Jahre 2013 und 2014 zu bezahlen habe, erheblich höher\nseien, als diejenigen als Selbständigerwerbender.\n\nD. Mit Stellungnahme vom 9. September 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.\n\nDas Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :\n\n"}