Dazu hat der Kreisarzt keine Stellungnahme abgegeben. Die Angelegenheit ist folglich zur weiteren medizinischen Abklärung bei einem spezialisierten Orthopäden und Neuverfügung an die Vorinstanz zurückzuwiesen. Allenfalls ist die Angelegenheit der Paritätischen Vertrauenskommission Fuss und Schuh SSOMV in Luzern zu unterbreiten. Sollte sich erweisen, dass aus medizinscher Sicht ein Anspruch auf orthopädische Serienschuhe besteht, wäre eine (teilweise) Kostengutsprache für die orthopädischen Spezialschuhe mit orthopädischen Schuheinlagen unter dem Titel der Austauschbefugnis zu prüfen (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 14. März 2016, E. 3.3.3).