Der Kerngehalt der Austauschbefugnis liegt darin, dass es grundsätzlich ohne Bedeutung ist, auf welchem Weg oder durch welches Mittel das gesetzliche Ziel angestrebt wird (BGE 131 V 107 E. 3.2.1 mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts vom 4. Mai 2005, H 199/01, E. 2.3.1). Umfasst das von der versicherten Person angeschaffte Hilfsmittel auch die Funktion eines ihr an sich zustehenden Hilfsmittels, so steht einer Gewährung von Amortisations- und Kostenbeträgen nichts entgegen; diese sind auf der Basis der Anschaffungskosten des Hilfsmittels zu berechnen, auf das die versicherte Person Anspruch hat (BGE 131 V 107 E. 3.2.3).