Der Anmeldung für Hilfsmittel der AHV vom 30. Januar 2017 lässt sich vielmehr entnehmen, dass es sich um eine Erstanmeldung handelt. Damit lässt sich der strittige Vergütungsanspruch auch nicht auf Art. 4 HVA abstützten, der eine Besitzstandsgarantie bei vorangehender Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV beinhaltet. 7.3 Zu prüfen bleibt, ob die Versicherte gestützt auf die Austauschbefugnis den strittigen Kostenbetrag oder zumindest einen Teil davon beanspruchen kann.