Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.2 Die Akten enthalten weiter keine Anhaltspunkte dafür, dass der Versicherten vor Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente Kosten für ein invalidenversicherungsrechtliches Hilfsmittel gemäss Ziffer 4 "Schuhwerk und orthopädische Fusseinlagen" des Anhangs zur Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) vom 29. November 1976 vergütet worden sind. Der Anmeldung für Hilfsmittel der AHV vom 30. Januar 2017 lässt sich vielmehr entnehmen, dass es sich um eine Erstanmeldung handelt.