AHVG i.V.m. Art. 66ter der Verordnung über die Altersund Hinterlassenenversicherung [AHVV] vom 31. Oktober 1947). Dieses erliess die HVA mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste. Die Liste umschreibt Art und Umfang der Leistungen für jedes Hilfsmittel abschliessend (Art. 2 Abs. 1 HVA). Soweit in der Liste nicht etwas anderes bestimmt wird, leistet die Versicherung einen Kostenbeitrag von 75 Prozent des Nettopreises (Art. 2 Abs. 2 HVA).