Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Nach Art. 43quater Abs. 1 AHVG bestimmt der Bundesrat, unter welchen Voraussetzungen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben. Der Bundesrat delegierte diese Kompetenz an das Eidgenössische Departement des Innern (Art. 43quater Abs. 3 AHVG i.V.m.