2. Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.--. Der Streitwert beträgt Fr. 1'379.60 (vgl. Rechnung vom 9. Dezember 2016), weshalb die vorliegende Angelegenheit präsidial entschieden wird.