{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-134---308_2017-11-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f75d25bf-b1ea-45b3-9490-4186db5a49c5&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050596", "Checksum": "1f9e838740f6646a1bdadcf83a958617"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-134---308_2017-11-17.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=b9774a37-8311-4219-a12f-2820bf66dcd4", "Checksum": "e9d38f5cc3097b3e5ba343e9d5dbe434"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 17 134 / 308"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 17.11.2017 710 17 134 / 308"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hilfsmittel"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:47:53", "Checksum": "9fc27796244ba51774c66105a015ba38", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 17.11.2017 710 17 134 / 308\nRegeste:\nHilfsmittel\n\n5. Der orthopädische Massschuh ist ein orthopädisches Hilfsmittel zur Rehabilitation und\nVersorgung bei pathologischem Zustand. Nach Ziffer 4.01 KHMI wird der Schuh über einen\nindividuell für den Patienten angefertigten Leisten hergestellt. Alle erforderlichen schuh- und\northopädietechnischen Konstruktionselemente werden im Schuh eingearbeitet. Der orthopädische Serienschuh dagegen ist ein Halbfabrikat. Es ist in indizierten Fällen geeignet, die kostspieligere Anfertigung orthopädischer Massschuhe zu umgehen. Orthopädische Serienschuhe\nmüssen geeignet sein, von der Norm abweichende und pathologische Fussformen zu versorgen und speziell umschriebene Anforderungen erfüllen zu können. Diese Schuhe haben kein\nFussbett. Ein solches wird individuell hergerichtet und eingebaut. Spezialschuhe dagegen sind\nkonfektionierte Schuhe, welche zum Tragen loser Einlagen konzipiert sind und sich zur Ausführung ergänzender orthopädischer Zurichtungen eignen. Sie besitzen besondere Elemente zur\nErleichterung der Abrollung, Dämpfung oder Stabilisierung (Ziffer 4.03 KHMI).\n\n6. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf (teilweisen) Ersatz der Kosten in\nHöhe von Fr. 1'379.60 gemäss Rechnung vom 9. Dezember 2016 für orthopädische Hilfsmittel\nhat.\n\n7.1 Aufgrund der fakturierten Leistungen (Spezialschuhe Xelero Atlas und orthopädische\nSchuheinlagen [langsohlige Ausführung zur Bettung des Mittel- und Vorfussbereichs] nach Tarifpunkt 31.413.22 [schwieriger Fall] der Tarifpreisliste für orthopädische Einlagen, Fussbettungen und Fussorthesen) steht fest, dass die Hilfsmittelversorgung abgeänderte Spezialschuhe\nbetrifft und nicht orthopädische Massschuhe oder orthopädische Spezialschuhe. Ziffer 4.51\nHVA Anhang fällt somit als direkte normative Anspruchsgrundlage ausser Betracht.\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n7.2 Die Akten enthalten weiter keine Anhaltspunkte dafür, dass der Versicherten vor Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente Kosten für ein invalidenversicherungsrechtliches Hilfsmittel gemäss Ziffer 4 \"Schuhwerk und orthopädische Fusseinlagen\" des Anhangs zur Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) vom\n29. November 1976 vergütet worden sind. Der Anmeldung für Hilfsmittel der AHV vom 30. Januar 2017 lässt sich vielmehr entnehmen, dass es sich um eine Erstanmeldung handelt. Damit\nlässt sich der strittige Vergütungsanspruch auch nicht auf Art. 4 HVA abstützten, der eine Besitzstandsgarantie bei vorangehender Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV beinhaltet.\n\n7.3 Zu prüfen bleibt, ob die Versicherte gestützt auf die Austauschbefugnis den strittigen\nKostenbetrag oder zumindest einen Teil davon beanspruchen kann.\n\nDie ursprünglich in der IV-rechtlichen Hilfsmittelversorgung begründete und später auf die (medizinischen) Massnahmen ausgedehnte Rechtsfigur der Austauschbefugnis gelangt seit BGE\n131 V 107 auch im Bereich des AHV-rechtlichen Hilfsmittelanspruchs zur Anwendung. Austauschbefugnis bedeutet, dass die versicherte Person auf der Grundlage und nach Massgabe\ndes Gesetzes mit einer Geldzahlung zu entschädigen ist, wenn sie aus schützens-werten\nGründen von einem gesetzlichen Leistungsanspruch keinen Gebrauch macht und stattdessen\neinen funktionell gleichen Behelf zur Erreichung desselben gesetzlichen Zieles wählt. Der Kerngehalt der Austauschbefugnis liegt darin, dass es grundsätzlich ohne Bedeutung ist, auf welchem Weg oder durch welches Mittel das gesetzliche Ziel angestrebt wird (BGE 131 V 107 E.\n3.2.1 mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts vom 4. Mai 2005, H 199/01, E. 2.3.1). Umfasst\ndas von der versicherten Person angeschaffte Hilfsmittel auch die Funktion eines ihr an sich\nzustehenden Hilfsmittels, so steht einer Gewährung von Amortisations- und Kostenbeträgen\nnichts entgegen; diese sind auf der Basis der Anschaffungskosten des Hilfsmittels zu berechnen, auf das die versicherte Person Anspruch hat (BGE 131 V 107 E. 3.2.3).\n\n7.4 Die Frage der Austauschbefugnis stellt sich nur, wenn Anspruch auf orthopädische\nMassschuhe oder orthopädische Serienschuhe besteht. Orthopädische Massschuhe kommen\nunbestrittenermassen nicht in Frage. Dagegen bleibt zu klären, ob ein Anspruch auf orthopädische Serienschuhe besteht. Medizinische Voraussetzung dafür ist, dass ein krankhafter Zustand bzw. eine pathologische Fussform vorliegt, die einer solchen Versorgung bedarf.\n\n7.4.1 Der behandelnde orthopädische Facharzt für Fuss und Sprunggelenk, Dr. B.____, verordnete zwei Paar orthopädische Serienschuhe mit Fussbettung (orthopädische Einlagen) bei\nchronischen Metatarsalgien und komplexen Hauttrophik-Veränderungen plantarseitig bei Polyneuropathie. Auf Nachfrage der IV-Stelle vom 30. Januar 2017 hin erläuterte Dr. B.____ die\nmedizinische Situation genauer. Auf dem Röntgenbild vom 31. Oktober 2016 seien eine Valgusstellung des Rückfusses, eine leichte Abflachung des Fusslängsgewölbes sowie eine Ta-\nlonavicular-Arthrose (Sprunggelenksarthrose) erkennbar. Die Versicherte klage seit längerer\nZeit über starke Metatarsalgien. Bereits in Ruhe verspüre sie Schmerzen. Mehrere Abklärungen\nbei Orthopäden und Orthopädietechnikern seien erfolgt und verschiedenartige Einlagen getes-\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ntet worden. Eine Versorgung mit Konfektionsschuhen und zusätzlichen auswechselbaren Einlagen hätte bisher leider nicht zum Erfolg geführt.\n\n"}