{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-134---308_2017-11-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f75d25bf-b1ea-45b3-9490-4186db5a49c5&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050596", "Checksum": "1f9e838740f6646a1bdadcf83a958617"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-134---308_2017-11-17.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=b9774a37-8311-4219-a12f-2820bf66dcd4", "Checksum": "e9d38f5cc3097b3e5ba343e9d5dbe434"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 17 134 / 308"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 17.11.2017 710 17 134 / 308"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hilfsmittel"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:47:53", "Checksum": "9fc27796244ba51774c66105a015ba38", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 17.11.2017 710 17 134 / 308\nRegeste:\nHilfsmittel\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht\n\nvom 17. November 2017 (710 17 134 / 308)\n___________________________________________________________________\n\nAlters- und Hinterlassenenversicherung\n\nOrthopädische Serienschuhe, Austauschbefugnis\n\nBesetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiberin Christina Markiewicz\n\nParteien A.____, Beschwerdeführerin\n\ngegen\n\nAusgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109,\n4102 Binningen, Beschwerdegegnerin\n\nBetreff Hilfsmittel\n\nA. Die 1938 geborene A.____ leidet unter anderem an chronischen Metatarsalgien (Mittelfussschmerzen) beidseits mit Veränderung der Hauttrophik plantar bei Polyneuropathie (Erkrankung des peripheren Nervensystems). Am 30. Januar 2017 ersuchte sie die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Kasse) um Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe. Mit\nVerfügung vom 3. März 2017 lehnte die Kasse das Leistungsgesuch ab mit der Begründung,\ndass keine medizinische Indikation für orthopädische Serienschuhe bestehe. Daran hielt die\nKasse auf Einsprache vom 8. März 2017 hin mit Entscheid vom 7. April 2017 fest.\nB. Dagegen erhob A.____ am 6. Mai 2017 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Übernahme der Kosten für die orthopädischen Schuhe. Zur Begründung verwies sie auf ein Schreiben des behandelnden Orthopäden, Dr. med. B.____, vom 20. März\n2017 sowie auf eine E-Mail vom 7. April 2017.\n\nC. Mit Vernehmlassung vom 22. Juni 2017 beantragte die Kasse mit Verweis auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. C.____, FMH Orthopädie, Physikalische und Rehabilitative\nMedizin, vom 21. Februar 2017 die Abweisung der Beschwerde. Vorliegend sei aus medizinischer Sicht eine Versorgung mit Einlagen ausreichend. Beim verwendeten Xelero-Schuh handle es sich zudem nicht um einen orthopädischen Mass- oder Serienschuh, sondern um einen\nSpezialschuh mit Einlage, wofür die Kosten gemäss Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA) vom 28. August 1978 (Stand 1. Juli 2011) nicht übernommen würden.\n\nD. A.____ reichte dem Gericht mit Brief vom 28. Juni 2017 einen Arztbericht der behandelnden Neurologin, Dr. med. D.____, vom 21. Juni 2017 sowie einen Bericht des Orthopäden\nDr. med. E.____ vom 5. Juli 2016 ein.\n\nE. Die IV-Stelle hielt in ihrer Stellungnahme vom 12. Juli 2017 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.\n\nDie Präsidentin zieht i n E r w ä g u n g :\n\n1. Gemäss Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung\n(AHVG) vom 20. Dezember 1946 entscheidet über Beschwerden gegen Einspracheentscheide\nkantonaler Ausgleichskassen das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid der Ausgleichskasse\nBasel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu\nbejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide\nder Versicherungsträger gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des\nSozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht\nerhobene – Beschwerde vom 6. Mai 2017 ist demnach einzutreten.\n\n2. Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.--. Der Streitwert beträgt Fr. 1'379.60 (vgl. Rechnung vom 9. Dezember 2016), weshalb die vorliegende Angelegenheit präsidial entschieden wird.\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n3. Nach Art. 43quater Abs. 1 AHVG bestimmt der Bundesrat, unter welchen Voraussetzungen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und\ngewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des\nKontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf\nHilfsmittel haben. Der Bundesrat delegierte diese Kompetenz an das Eidgenössische Departement des Innern (Art. 43quater Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 66ter der Verordnung über die Altersund Hinterlassenenversicherung [AHVV] vom 31. Oktober 1947). Dieses erliess die HVA mit\nanhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste. Die Liste umschreibt Art und Umfang der Leistungen\nfür jedes Hilfsmittel abschliessend (Art. 2 Abs. 1 HVA). Soweit in der Liste nicht etwas anderes\nbestimmt wird, leistet die Versicherung einen Kostenbeitrag von 75 Prozent des Nettopreises\n(Art. 2 Abs. 2 HVA).\n\n4. Gemäss Ziffer 4.51 HVA Anhang besteht Anspruch auf orthopädische Massschuhe und\northopädische Serienschuhe einschliesslich Fertigungskosten, sofern sie einer pathologischen\nFussform oder Fussfunktion individuell angepasst sind oder einen orthopädischen Apparat ersetzen. Die Leistung der Versicherung kann höchstens alle zwei Jahre beansprucht werden. Ein\nfrüherer Ersatz ist auf ärztliche Begründung hin möglich (vgl. dazu auch Kreisschreiben des\nBundesamtes für Sozialversicherungen über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung [KSHA; gültig ab 1. Januar 2013] sowie Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI; gültig ab 1. Januar 2013]).\n\n"}