://: 1. In Gutheissung der Beschwerden wird der Einspracheentscheid vom 13. März 2017 aufgehoben und festgestellt, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der B.____AG als selbstständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Ausgleichskasse Basel-Landschaft hat den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 8‘692.90 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht