Angesichts der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie des Aktenumfangs ist im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des doppelten Schriftenwechsels und der durchgeführten Parteiverhandlung ein Aufwand von 30,5 Stunden angemessen. Die Bemühungen sind zu dem seit dem 1. Januar 2004 in Sozialversicherungsprozessen für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Den Beschwerdeführenden ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 8‘692.90 (30,5 Stunden à Fr. 250.-- + Auslagen von Fr. 424.-- zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Demgemäss wird e r k a n n t :