ATSG hält ausdrücklich fest, dass im Einspracheverfahren in der Regel keine Parteientschädigungen ausgerichtet werden. Für die Festsetzung der Parteientschädigung im vorliegenden Beschwerdeverfahren können somit ein ausgewiesener Zeitaufwand von 44,5 Stunden berücksichtigt werden. Mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle erweist sich der geltend gemachte Aufwand als zu hoch, weshalb eine angemessene Kürzung der Kosten vorzunehmen ist. Angesichts der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie des Aktenumfangs ist im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des doppelten Schriftenwechsels und der durchgeführten Parteiverhandlung ein Aufwand von 30,5 Stunden angemessen.