7.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Vorliegend sind die Beschwerdeführenden obsiegende Parteien, weshalb ihnen eine Parteientschädigung zu Lasten der Ausgleichskasse zuzusprechen ist. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden hat in seiner Honorarnote vom 14. November 2017 einen Zeitaufwand von 50 Stunden à Fr. 350.-- sowie Auslagen von Fr. 424.-- geltend gemacht. Die detaillierte Abrechnung beinhaltet nun allerdings auch Bemühungen von 5,5 Stunden, die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens bis zum Erlass des Einspracheentscheides erbracht worden sind.