Für die Bejahung einer selbständigen Erwerbstätigkeit fällt aber ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer in eigenem Namen und auf eigene Rechnung mit einer selbst bestimmten, von der B.____AG „eingekauften“ Nummer, auftrat. Unter Berücksichtigung der besonderen Natur des Zirkusbetriebs kann vorliegend weder eine arbeitsvertragsrechtliche Weisungsgebundenheit noch ein Konkurrenzverbot im Sinne von Art. 340 OR bejaht werden. Insgesamt überwiegen die Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist. 7. Abschliessend bleibt über die Kosten des Verfahrens zu befinden.