Die besondere Natur seiner Tätigkeit als Artist und des Zirkusbetriebs erforderten weder eigene Geschäftsräumlichkeiten noch das Beschäftigen von Personal. Weder erschöpfte sich das wirtschaftliche Risiko in der alleinigen Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg noch wäre bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine Situation wie beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin eingetreten. Für die Bejahung einer selbständigen Erwerbstätigkeit fällt aber ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer in eigenem Namen und auf eigene Rechnung mit einer selbst bestimmten, von der B.____AG „eingekauften“ Nummer, auftrat.