6.3.4 Nach dem Gesagten steht zusammenfassend fest, dass die charakteristischen Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit überwiegen. Zwar hatte der Beschwerdeführer für sein Engagement bei der B.____AG keine erheblichen Investitionen zu tätigen oder Unkosten zu tragen. Er hatte aber ein Verlust- und Inkassorisiko zu tragen. Die besondere Natur seiner Tätigkeit als Artist und des Zirkusbetriebs erforderten weder eigene Geschäftsräumlichkeiten noch das Beschäftigen von Personal.