Andererseits konnte auch der Beschwerdeführer das Engagement bei der renommierten B.____AG für sein eigenes unternehmerisches Interesse nutzen. Vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge ohnehin auf das Engagement bei der B.____AG fokussieren wollte – auch wenn er sich für die Dauer der Tournee aus zeitlichen Gründen darauf beschränken musste – (vgl. E. 6.2.2 hiervor), stellt auch dieses Merkmal kein eindeutiges Indiz für den unselbständigen Charakter der Tätigkeit dar.