6 Abs. 1 des Artistenvertrages verdeutlicht das legitime Interesse der B.____AG an einer Exklusivität der von ihr „eingekauften“ und von der Direktion abgenommenen Nummer (vgl. Art. 1 des Artistenvertrages). Andererseits konnte auch der Beschwerdeführer das Engagement bei der renommierten B.____AG für sein eigenes unternehmerisches Interesse nutzen.