Eine Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens des Beschwerdeführers nach Beendigung der Tournee bestand nach dem Wortlaut des Artistenvertrages nicht. Zudem sind die besonderen Umstände zu berücksichtigen: Die B.____AG hat ein Interesse, erstklassige und bekannte Artisten exklusiv zu verpflichten. Der Beschwerdeführer ist ein national bekannter Künstler, dessen Persönlichkeit für die Zirkus-Aufführungen eine wesentliche Bedeutung zukam. Art. 6 Abs. 1 des Artistenvertrages verdeutlicht das legitime Interesse der B.____AG an einer Exklusivität der von ihr „eingekauften“ und von der Direktion abgenommenen Nummer (vgl. Art. 1 des Artistenvertrages).